Vorlage
Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 64 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 38Fedlex · Vorlage
Patentverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
2. Kapitel: Beschränkung durch den Richter
Art. 115 Teilweise Gutheissung einer Abtretungsklage
1Hat die Richterin oder der Richter die Abtretung einer Patentanmeldung unter Streichung einzelner Patentansprüche verfügt (Art. 30 PatG), so kann die unterlegene Anmelderin die gestrichenen Patentansprüche zum Gegenstand einer oder mehrerer neuer Anmeldungen machen. Sie erhalten das Anmeldedatum der abgetretenen Patentanmeldung und werden im Übrigen wie Teilanmeldungen (Art. 57 PatG) behandelt.
2Hat die Richterin oder der Richter die Abtretung eines Patents unter Streichung einzelner Patentansprüche verfügt (Art. 30 PatG), so kann die unterlegene Patentinhaberin für die gestrichenen Patentansprüche die Errichtung eines oder mehrerer neuer Patente beantragen. Sie erhalten das Anmeldedatum des abgetretenen Patents und werden im Übrigen wie Teilanmeldungen (Art. 57 PatG) behandelt.
3Für jede neu einzureichende Patentanmeldung und jedes neu zu errichtende Patent ist im Rahmen der aus der abgetretenen Patentanmeldung oder dem abgetretenen Patent ausgeschiedenen Patentansprüche und unter Berücksichtigung von Artikel 24 PatG mindestens ein neuer Patentanspruch aufzustellen.
4Nach Eintragung der Teilabtretung im Patentregister setzt das IGE der unterlegenen Anmelderin oder Patentinhaberin eine Frist, innert der sie neue Patentanmeldungen einreichen oder die Errichtung neuer Patente beantragen kann.
Art. 116 Eintragung und Veröffentlichung der Beschränkung
Artikel 114 gilt sinngemäss, wenn das Patent durch die Richterin oder den Richter eingeschränkt worden ist (Art. 27 oder 30 PatG).
4. Titel: Aktenheft
Art. 117 Inhalt
1Das IGE führt für jede Patentanmeldung und jedes Patent ein Aktenheft, das über den Verlauf des Erteilungsverfahrens und über die Änderungen im Bestand und im Recht Auskunft gibt.
2Der Schriftenwechsel des IGE und der Parteien im Rechtsmittelverfahren ist nicht Teil dieses Aktenhefts.
3Beweisurkunden, die Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse offenbaren, werden auf Antrag ausgesondert. Die Aussonderung wird im Aktenheft vermerkt.
Art. 118 Akteneinsicht
1Vor der Veröffentlichung der Offenlegungsschrift oder der Erteilung des Patents, falls diese früher erfolgt, dürfen in das Aktenheft Einsicht nehmen:
a. die Anmelderin und ihre Vertreterin oder ihr Vertreter;