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Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 64 Seiten
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Patentverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
2Die Berichtigung der Beschreibung, der Patentansprüche oder der Zeichnungen ist nur zulässig, wenn offensichtlich ist, dass schon die fehlerhafte Stelle nichts anderes aussagen wollte.
Art. 32 Beschleunigung des Patenterteilungsverfahrens
1Die Anmelderin kann gegen die Bezahlung einer Gebühr eine beschleunigte Durchführung des Patenterteilungsverfahrens beantragen.
2Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr bezahlt ist.
2. Kapitel: Antrag auf Erteilung des Patents
Art. 33 Form
1Für den Antrag ist ein vom IGE zugelassenes Formular zu benützen.
2Enthält ein im Übrigen formgültiger Antrag alle verlangten Angaben, so kann das IGE auf die Einreichung des Formulars verzichten.
Art. 34 Inhalt
Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
a. das Begehren auf Erteilung des Patents;
b. den Titel der Erfindung (Art. 36);
c. den Namen und Vornamen oder die Firma sowie die Adresse der Anmelderin;
d. wo nötig, ein Verzeichnis der eingereichten Akten;
e. wenn die Anmelderin nicht in der Schweiz wohnhaft ist oder nicht Sitz in der Schweiz hat: ihr Zustellungsdomizil in der Schweiz;
f. wenn die Anmelderin eine Vertreterin oder einen Vertreter bestellt hat: deren oder dessen Namen und Vornamen oder die Firma sowie Adresse und gegebenenfalls Zustellungsdomizil in der Schweiz;
g. im Falle mehrerer Anmelderinnen: die Bezeichnung der Zustellungsempfängerin;
h. wenn die technischen Unterlagen auf Englisch eingereicht worden sind: eine Übersetzung des Titels und der Zusammenfassung in die Verfahrenssprache;
i. wenn es sich um eine Teilanmeldung handelt: die Bezeichnung als solche sowie die Nummer der früheren Patentanmeldung und das beanspruchte Anmeldedatum;
j. bei Errichtung neuer Patente oder neuen Anmeldungen: die Nummer der früheren Anmeldung und das beanspruchte Anmeldedatum;
k. wenn eine Priorität beansprucht wird: die Prioritätserklärung (Art. 51);
l. wenn eine Ausstellungsimmunität geltend gemacht wird: die Erklärung über die Ausstellungsimmunität (Art. 58).