Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 78 Seiten

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Entsprechend wird die Anmeldung abgewiesen, wenn die Jahresgebühren nicht bezahlt worden sind. Die Rechtsfolge für in diesem Zeitpunkt bereits erteilte Patente (der Normalfall) bleibt unverändert.

Mit der neuen Formulierung von Absatz 2 wird zudem verdeutlicht, dass das Datum, an dem das IGE die Löschung im Register vermerkt, nicht demjenigen Datum entsprechen muss, an dem ein Patent mangels Bezahlung der Jahresgebühren rückwirkend seine materielle Wirkung verliert. Die bisherige Sonderregelung für Patente, die erst nach diesem Zeitpunkt erteilt werden, entfällt, da die Erteilung in diesen Fällen bereits nach heutiger Praxis verhindert wird und damit nicht mehr geregelt werden muss.

Art. 19 Rückerstattung

Artikel 19 regelt die Rückerstattung der Gebühren und basiert auf dem geltenden Artikel 20. Gebühren werden nur in den aufgezählten Fällen zurückerstattet.

Mit der Neustrukturierung der Absätze 1 und 2 wird klar zwischen Anmeldungen und erteilten Patenten unterschieden. Gestrichen wird die Rückerstattung der Recherchegebühren. Infolge der Revision des Patentgesetzes wird neu in jedem Fall eine Recherche durchgeführt (Art. 57a Abs. 1 revPatG). Sobald die Recherchegebühr bezahlt ist, beginnt das IGE mit der Recherche, weshalb eine spätere Rückerstattung beim Scheitern der Anmeldung entfällt.

Absatz 2 Buchstabe c regelt die Rückerstattung der Prüfungsgebühr an die Anmelderinnen (und der Gebühr für die vollständige Sachprüfung an die Anmelder oder an Dritte), wenn die Sachprüfung noch nicht begonnen worden ist. Im Interesse der Verfahrensstraffung wird das IGE jedoch umgehend nach Ende des Antragsfensters bzw. nach Bezahlung der Gebühr für die vollständige Sachprüfung mit der Sachprüfung beginnen.

4. Titel: Hilfeleistung des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit

Art. 20–29

Der 4. Titel regelt die Hilfeleistung des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit, die nach geltendem Recht in den Artikeln 112–112f geregelt ist.

Parallel zur vorliegenden Patentrechtsrevision (PatG und PatV) werden voraussichtlich Mitte 2025 die neuen Bestimmungen zu den Zollhilfemassnahmen16 in Kraft treten. Diese sind nicht Teil des vorliegenden Entwurfs; der Vorentwurf enthält dementsprechend im 1. Teil 4. Titel in den Artikeln 20–29 die bisherigen Bestimmungen. Zudem wird bei der Nummerierung berücksichtigt, dass voraussichtlich drei neue Artikel hinzukommen. Die neuen Zollhilfebestimmungen (inkl. der entsprechenden Zuständigkeiten in Art. 1 Abs. 2) werden bis zum Inkrafttreten der totalrevidierten Patentverordnung im Verordnungstext ergänzt.

16 Kann abgerufen werden unter: www.ige.ch > Recht und Politik > Immaterialgüterrecht National > Markenrecht > Revision: Vernichtung von Fälschungen (Stand: 23.12.2024). 14/78