Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 78 Seiten
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Art. 14 Jahresgebühren und Fälligkeit
Artikel 14 entspricht inhaltlich weitgehend dem geltenden Artikel 18. Absatz 1 ist neu und enthält ausdrücklich den Hinweis, dass für die Aufrechterhaltung von Patenanmeldungen und Patenten Jahresgebühren zu bezahlen sind. Die geltenden Absätze 1–3 werden dadurch zu den Absätzen 2–4.
Absatz 2 regelt wie bisher, dass die Jahresgebühren alljährlich im Voraus zu bezahlen sind. Neu sind die Jahresgebühren aber bereits ab dem dritten anstatt ab dem vierten Jahr geschuldet. Damit erfolgt eine Angleichung an die Regelung für europäische Patente.
Art. 15 Fälligkeit bei Teilanmeldungen und bei Errichtung neuer Patente
Artikel 15 entspricht Artikel 18a PatV, der die Jahresgebühren bei Errichtung neuer Patente regelt. Mit der Teilrevision des Patentgesetzes entfällt die Notwendigkeit der Errichtung neuer Patente infolge Uneinheitlichkeit bei Teilverzichten (Art. 25 PatG) und teilweiser Nichtigkeit (Art. 27 Abs. 3 PatG). Dementsprechend regelt Absatz 2 nur noch die Jahresgebühren für Patente und Anmeldungen, die infolge teilweiser Abtretung (Art. 30 PatG) neu errichtet worden sind.
Der geltende Absatz 3 regelt die Zahlungsmodalitäten von bei der Einreichung einer Teilanmeldung oder bei der Errichtung eines neuen Patents gestützt auf Artikel 30 PatG bereits fälligen Jahresgebühren. Bereits heute verzichtet das IGE auf die nachträgliche Einforderung dieser Jahresgebühren, weil deren Verwaltung unverhältnismässigen Aufwand generiert. Absatz 3 wird deshalb umformuliert: Es wird klargestellt, dass bei Teilanmeldungen und nachträglich errichteten Patenten nur noch diejenigen Jahresgebühren zu bezahlen sind, die mit oder nach Einreichung der Teilanmeldung bzw. Errichtung fällig werden. Gleichzeitig erfolgt damit eine Angleichung an die anderen Schutzrechte.
Art. 16 Vorauszahlung
Artikel 16 entspricht inhaltlich Artikel 18c PatV. Absatz 2, der die Rückerstattung noch nicht fälliger Jahresgebühren regelt, wird gestrichen; die Rückerstattungen sind neu zentral in Artikel 19 geregelt. Materiell ändert sich dadurch nichts.
Art. 17 Zahlungserinnerung
Absatz 1 entspricht inhaltlich Artikel 18d PatV und bleibt weitgehend unverändert.
Absatz 2: Da pro Anmeldung oder Patent und pro Jahr (bzw. Jahresgebühr) eine Zahlungserinnerung verschickt wird, wünschen insbesondere Inhaberinnen grösserer Patentportfolios und deren Vertreter regelmässig, ganz auf den Empfang dieser Mitteilungen verzichten zu können. Aktuell ist dies aufgrund der technischen Umsetzung nicht möglich. Mit dem neuen Absatz 2 wird aber bereits die rechtliche Grundlage dafür geschaffen. Verzichten Inhaberinnen und Inhaber auf die Zustellung einer Zahlungserinnerung, liegt es in ihrer alleinigen Verantwortung, die rechtzeitige Bezahlung der Jahresgebühren sicherzustellen.
Art. 18 Nicht rechtzeitige Zahlung
Artikel 18 entspricht inhaltlich Artikel 18b PatV. In Absatz 1 wird zunächst die Rechtsfolge präzisiert: Im Zeitpunkt, in dem für eine hängige Anmeldung die ersten Jahresgebühren fällig werden, ist im Rahmen der heutigen Patentprüfung die Eingangs- und Formalprüfung bereits abgeschlossen und das IGE auf die Anmeldung eingetreten.