Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 78 Seiten

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2. Teil: Patente

1. Titel: Anmeldung

1. Kapitel: Allgemeines

Art. 30 Einzureichende Unterlagen und zu bezahlende Gebühren

Artikel 30 regelt die Minimalerfordernisse an die Patentanmeldung und basiert auf dem geltenden Artikel 21. Absatz 1 bestimmt die einzureichenden Unterlagen. Anmelderinnen und Anmelder müssen zunächst einen Antrag auf Erteilung des Patents einreichen. Das IGE stellt wie bisher bei Bedarf entsprechende Formulare zur Verfügung. Der Antrag beinhaltet auch allfällige Prioritäts- und Ausstellungsimmunitätserklärungen (Art. 34 Abs. 2) inkl. deren Belege sowie neu den Titel (Art. 36), der aus technischen Gründen als separates Element und nicht als Teil der Beschreibung gehandhabt wird. Weil der Katalog der Gebührenarten in Artikel 17a PatV gestrichen und neu zu jeder Anmeldung eine Recherche durchgeführt wird (Art. 57a Abs. 1 revPatG), regelt Absatz 2 nun ausdrücklich, dass für jede Anmeldung sowohl eine Anmelde- als auch eine Recherchegebühr bezahlt werden muss.

Art. 31 Berichtigung von Fehlern

Artikel 31 entspricht Artikel 22 PatV. Mit der Ergänzung in Absatz 1 wird klargestellt, dass die Bestimmung nur für beim IGE eingereichte Unterlagen gilt. Die Ergänzung erfolgt in Angleichung an Regel 139 der Ausführungsordnung vom 7. Dezember 200617 zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000). Des Weiteren werden aufgrund der Neustrukturierung der Patentverordnung die Verweise angepasst.

Art. 32 Beschleunigung des Patenterteilungsverfahrens

Gemäss Artikel 63 PatV können Anmelderinnen und Anmelder die beschleunigte Durchführung der Sachprüfung verlangen. Der Antrag kann erst nach erfolgreicher Eingangs- und Formalprüfung gestellt werden.

Mit dem revPatG besteht neu die Möglichkeit, die beschleunigte Durchführung der Recherche zu verlangen.18 Die Anmelderinnen und Anmelder äusserten zudem wiederholt den Wunsch, auch andere Verfahrensabschnitte beschleunigen zu können. Einige (wie etwa die Eingangs- und Formalprüfung) sind indessen bereits derart gestrafft, dass keine zusätzliche Beschleunigung möglich ist. Andere Verfahrensabschnitte können nur bei entsprechendem Zustand der Anmeldung beschleunigt werden oder sind von externen Faktoren abhängig (so kann etwa die Frist für den Prüfungsantrag Dritter nicht verkürzt werden, ausser die Anmelderinnen und Anmelder verlangen die vollständige Sachprüfung ihrer Anmeldung). All dies führt dazu, dass eine auf einzelne Abschnitte fokussierte Beschleunigung mit mehreren separaten Anträgen und Gebühren schwierig umzusetzen und mit hohem administrativem Aufwand verbunden ist.

Mit der vorliegenden Revision werden die Beschleunigungsmöglichkeiten deshalb stark vereinfacht und zweigeteilt: Zum einen kann das gesamte Patenterteilungsverfahren im Rahmen der oben geschilderten Grenzen im Sinn eines «fast track» beschleunigt werden. Zum anderen können Anmelderinnen und Anmelder den vorgezogenen Beginn der vollständigen Sachprüfung ihrer Anmeldung verlangen, wenn sie einen entsprechenden Antrag stellen (Art. 103).

17 SR 0.232.142.21

18 Vgl. Botschaft vom 16. November 2022 zur Änderung des Patentgesetzes; BBl 2023 7, hier Ziff. 4.1.1. 15/78