Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 78 Seiten

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Artikel 32 regelt den ersten Teil dieses neuen Beschleunigungssystems. Anmelderinnen und Anmelder können gegen einmalige Bezahlung einer Gebühr die Beschleunigung des gesamten Patenterteilungsverfahrens verlangen. Der Antrag kann zu einem beliebigen Zeitpunkt des Verfahrens gestellt werden und wirkt ab Antragstellung für alle künftigen Verfahrensabschnitte, soweit sich diese beschleunigen lassen. Er kann neu auch direkt bei der Anmeldung gestellt werden, weshalb die Bestimmung systematisch im 2. Teil 1. Titel 1. Kapitel platziert ist. Ist der Antrag einmal gestellt, kann er bis zur Patenterteilung nicht zurückgenommen werden. Dies entspricht dem Ziel der Teilrevision des Patentgesetzes, die Verfahren zu straffen. Für die der Patenterteilung nachgelagerten Verfahren ist keine Beschleunigung möglich, da das IGE diese Verfahren bereits so schnell wie möglich behandelt.

Wird der Beschleunigungsantrag zu Beginn des Verfahrens gestellt, erhalten Anmelderinnen und Anmelder – wenn ihre Anmeldung die gesetzlichen Anforderungen erfüllt

– möglichst rasch ein Patent. Wie erwähnt kann jedoch die sechsmonatige Frist für den Prüfungsantrag Dritter (Art. 58b Abs. 2 und 3 revPatG) nur verkürzt werden, wenn die Anmelderinnen und Anmelder selbst die vollständige Sachprüfung ihrer Anmeldung beantragen; in diesem Fall müssen keine Anträge Dritter abgewartet werden. Artikel 103 schafft deshalb die Möglichkeit, dass Anmelderinnen und Anmelder den vorgezogenen Beginn der vollständigen Sachprüfung verlangen können.

2. Kapitel: Antrag auf Erteilung des Patents

Art. 33 Form

Artikel 33 entspricht dem geltenden Artikel 23 und wird unverändert beibehalten.

Art. 34 Inhalt

Artikel 34 regelt den Inhalt des Antrags auf das Patent und entspricht, mit kleineren Anpassungen, Artikel 24 PatV. Die Absätze 1 und 2 werden entsprechend den aktuellen Gesetzestechnischen Richtlinien19 kombiniert. Im neuen Absatz 1 wird der Verweis in Buchstaben b angepasst, in Buchstaben c wird die Aufzählung sprachlich mit dem Rest der Patentverordnung harmonisiert, womit Doppelspurigkeiten (wie z. B. Wohnsitz und Adresse) beseitigt werden können. In Buchstaben d wird der Zusatz «wo nötig» eingefügt, um die geltende Praxis besser abzubilden: Bei strukturierten (elektronischen) Eingaben ist kein Verzeichnis der eingereichten Akten nötig.

Die bisher in Absatz 2 enthaltene Aufzählung wird einerseits neu gegliedert. Andererseits kommen zwei weitere Anforderungen an den Inhalt des Antrags hinzu: Wenn die technischen Unterlagen in Englisch eingereicht worden sind, müssen Titel und Zusammenfassung übersetzt werden (Art. 60 Abs. 4 revPatG). Dabei handelt es sich um bibliographische Angaben, die Dritten ungeachtet der Sprache der technischen Unterlagen einen schnellen Einblick in das Patent ermöglichen sollen. Das revPatG regelt, dass die Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache erfolgen muss. Damit ist jedoch nicht eine beliebige schweizerische Amtssprache gemeint, sondern die gemäss Artikel 3 Absätzen 2 bis 4 für die Anmeldung geltende Verfahrenssprache. Zusätzlich wird bei der Errichtung neuer Patente im Sinn von Artikel 30 Absatz 2 revPatG neu ausdrücklich verlangt, dass die Anmelderinnen und Anmelder die Nummer der früheren

19 Können abgerufen werden unter: www.bk.admin.ch > Dokumentation > Rechtsetzungsbegleitung > Gesetzestechnische Richtlinien GTR (Stand: 21.3.2025).