Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 78 Seiten

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Anmeldung und das beanspruchte Anmeldedatum angeben. Diese Regelung entspricht der heutigen Praxis sowie der analogen Regelung bei Teilanmeldungen und ermöglicht dem IGE, die entsprechende Anmeldung zu prüfen.

3. Kapitel: Technische Unterlagen

Art. 35 Inhalt

Artikel 35 basiert auf Artikel 25 PatV und regelt neben den Bestandteilen der technischen Unterlagen auch die Formerfordernisse, die an sie gestellt werden.

In Absatz 1 werden sprachliche Anpassungen vorgenommen. Zudem wird die Reihenfolge der Aufzählung dahingehend angepasst, dass sie dem Aufbau einer typischen Patentschrift entspricht.

In Absatz 2 wird neu eine Regelung analog der Regel 49 Absatz 1 AO EPÜ 2000 aufgenommen, wonach die eingereichten Übersetzungen der Bestandteile nach Absatz 1 für das weitere Patenterteilungsverfahren als die technischen Unterlagen gelten. Mit dieser Ergänzung wird klargestellt, dass die eingereichten Übersetzungen in eine zulässige Sprache (schweizerische Amtssprache oder Englisch) dem weiteren Verfahren und damit der Prüfung zugrunde liegen, nicht die in einer unzulässigen Sprache eingereichten technischen Unterlagen. Für die Frage der ursprünglichen Offenbarung sind weiterhin die ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen in der Ursprungssprache massgebend.

Artikel 25 Absätze 4–7 PatV enthalten Formvorschriften zu physischen Eingaben (z. B. Masse des zulässigen Seitenrands). Da sich der Patenterteilungsprozess im stetigen technischen Wandel befindet, hindert die Regelung solch technischer Details auf Verordnungsstufe die Digitalisierung und die Anpassung an internationale Standards. Diese Formvorschriften werden deshalb gestrichen. Gleichzeitig wird dem IGE mit dem neuen Absatz 3 die Möglichkeit eingeräumt, Formvorschriften selbstständig festzulegen und in geeigneter Weise (wie z. B. in den Richtlinien des IGE) zu regeln. Der vorliegende Vorentwurf hält dementsprechend nur noch den Grundsatz fest, dass sich die technischen Unterlagen zur elektronischen Vervielfältigung eignen müssen. An den für die Anmelderinnen und Anmelder geltenden Formvorschriften ändert sich dadurch vorerst nichts; sie werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der totalrevidierten Patentverordnung in die neuen Richtlinien verschoben. Das IGE wird bei einer allfälligen Anpassung der Formvorschriften auch künftig übergeordnetes Recht, insbesondere die Vorgaben des Vertrags vom 19. Juni 197020 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) und der Ausführungsordnung vom 19. Juni 197021 zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (AO PCT) beachten.

In Absatz 4 wird analog zur Regel 48 Absatz 1 AO EPÜ 2000 neu ausdrücklich geregelt, welche Angaben in den technischen Unterlagen nicht enthalten sein dürfen. Dies sind zum einen Angaben oder Zeichnungen, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstossen. Zum anderen sind dies Angaben, die den Umständen nach offensichtlich belanglos oder unnötig sind. Auf die Übernahme von Regel 48 Absatz 1

20 SR 0.232.141.1

21 SR 0.232.141.11 17/78