Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 78 Seiten

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Buchstabe b AO EPÜ 2000 (Verbot von herabsetzenden Äusserungen über Erzeugnisse oder Patente Dritter) wird hingegen verzichtet, da dieses Verbot einerseits zu ungenau ist und solche Sachverhalte andererseits in den allermeisten Fällen ohnehin bereits über das Verbot belangloser oder unnötiger Äusserungen abgedeckt sind. Daneben gelten für solche Äusserungen die allgemeinen Regeln des Straf- und Lauterkeitsrechts.

Die Absätze 5–7 entsprechen Artikel 25 Absätze 8–10 PatV. Entsprechend der aktuellen Gesetzessprache des Bundes wird das Wort «grundsätzlich» in Absatz 7 gestrichen. Mit dem ergänzten letzten Satz von Absatz 7 («Das IGE kann Ausnahmen zulassen») wird jedoch verdeutlicht, dass sich materiell nichts ändert, und das IGE in berechtigten Fällen Ausnahmen zulassen kann.

Art. 36 Titel

Der Titel der Erfindung ist Teil der Beschreibung (Art. 26 Abs. 1 PatV). Sowohl der Titel als auch die Zusammenfassung müssen von den Anmelderinnen und Anmeldern bereitgestellt werden, deren endgültige Form wird jedoch vom IGE auf Grundlage der technischen Unterlagen am Ende der Sachprüfung festgelegt. Artikel 55b PatG hält fest, dass die Zusammenfassung ausschliesslich der technischen Information dient. Für den Titel als Teil der Beschreibung fehlt eine entsprechende Bestimmung sowohl im Patentgesetz als auch in der Patentverordnung. Das führt in der Praxis regelmässig zur Frage, ob neben dem ursprünglich von den Anmelderinnen und Anmeldern eingereichten Titel und neben der ursprünglich von ihnen eingereichten Zusammenfassung auch die jeweils endgültige Fassung Teil der allenfalls zu beurteilenden Offenbarung ist.

Der vorliegende Vorentwurf soll Abhilfe schaffen: Artikel 36 ist neu und hält in Kombination mit Artikel 34 fest, dass der Titel als eigenständiges Element auf dem Antrag angegeben werden muss (Art. 34 Bst. b). Die inhaltlichen Anforderungen an den Titel ändern sich nicht. Zusammen mit Artikel 45 wird jedoch klargestellt, dass der endgültige Titel und der endgültige Inhalt der Zusammenfassung, die vom IGE festgelegt werden, ausschliesslich der technischen Information dienen.

Art. 37 Beschreibung

Artikel 37 entspricht Artikel 26 PatV. Da der Titel neu nicht mehr Teil der Beschreibung ist (vgl. Art. 36), wird Absatz 1 gestrichen.

Gleichzeitig wird der Inhalt der Beschreibung angepasst, weil Schweizer Patente neu auch auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit hin geprüft werden können. Damit erfolgt auch eine vielfach gewünschte Angleichung an das EPÜ 2000. Der geltende Absatz 3 wird in Absatz 1 Buchstabe a integriert. Gleichzeitig erhält Absatz 1 eine Regelung analog Regel 42 Absatz 1 Buchstabe c AO EPÜ 2000, wonach in der Beschreibung gegebenenfalls vorteilhafte Wirkungen der Erfindung anzugeben sind (Abs. 1 Bst. b). In Absatz 1 Buchstabe c wird zudem eine Regelung analog Regel 42 Absatz 1 Buchstabe b integriert. Demnach sollen Anmelderinnen und Anmelder in der Beschreibung den bisherigen Stand der Technik angeben, soweit er für das Verständnis der Erfindung, die Erstellung des Rechercheberichts und die Sachprüfung der Anmeldung als nützlich angesehen werden kann.

Die geltenden Absätze 4–6 werden zu den Absätzen 2–4. Abgesehen von kleineren sprachlichen Anpassungen bleiben sie inhaltlich unverändert.