Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 78 Seiten

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Art. 38 Sequenzprotokoll

Artikel 38 entspricht dem geltenden Artikel 27 und wird inhaltlich unverändert beibehalten.

Art. 39 Zeichnungen

Artikel 39 basiert auf Artikel 28 PatV, wobei die Struktur und Reihenfolge der bisherigen Absätze angepasst werden. Der neue Absatz 1 hält den geltenden Grundsatz fest, dass eine Zeichnungsseite aus mehreren einzelnen Figuren bestehen kann.

Die verbleibenden Formvorschriften werden punktuell inhaltlich und sprachlich modernisiert. So wird beispielsweise in Absatz 5 das Erfordernis gestrichen, dass Schnitte zwingend durch Schraffuren gekennzeichnet werden müssen, da es in speziellen Fällen geeignetere Mittel zur Kennzeichnung geben kann.

Die detaillierten Formvorschriften werden – wie diejenigen bei den technischen Unterlagen (vgl. Art. 35) – gestrichen und durch den Grundsatz ersetzt, dass sich die Zeichnungen für eine unmittelbar elektronische Vervielfältigung eignen müssen (Abs. 8). Die Einzelheiten legt das IGE fest; es veröffentlicht sie in geeigneter Weise. Dadurch wird sichergestellt, dass das IGE weitere Digitalisierungsschritte und internationale Harmonisierungsbestrebungen schneller und effizienter umsetzen kann. An den geltenden Formvorschriften ändert sich dadurch vorerst nichts. Das IGE wird bei einer allfälligen Anpassung der Formvorschriften auch künftig übergeordnetes Recht, insbesondere die Vorgaben des PCT und der AO PCT beachten.

Art. 40 Patentansprüche

Artikel 40 basiert auf dem geltenden Artikel 29 und regelt die Anforderungen an die Patentansprüche. Die Bestimmung wird vor dem Hintergrund der neu freiwilligen Prüfung auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit teilweise an die Regelung des EPÜ 2000 angepasst.

Absatz 1 bleibt inhaltlich unverändert. Absatz 2 wird um das Kriterium ergänzt, wonach Patentansprüche von der Beschreibung gestützt sein müssen. Diese Regelung entspricht Artikel 84 EPÜ 2000.

Der neue Absatz 3 integriert eine Bestimmung analog Regel 43 Absatz 1 AO EPÜ 2000. Damit sollen Patentansprüche, wo zweckdienlich, in zwei Teile gegliedert werden. Dies ist schon heute Usus und wird von den meisten Anmelderinnen und Anmeldern so umgesetzt.

In Absatz 4 werden die geltenden Absätze 3 und 6 unverändert zusammengeführt.

In Absatz 5 wird gegenüber dem bisherigen Artikel 29 Absatz 4 in Anwendung der aktuellen Gesetzessprache des Bundes das Element «in der Regel» gestrichen. Die Ergänzung «das IGE kann Ausnahmen zulassen» macht jedoch deutlich, dass sich materiell nichts ändert und das IGE in berechtigten Fällen Ausnahmen zulassen kann.

Absatz 6 wird sprachlich umformuliert, bleibt inhaltlich aber unverändert.

Art. 41 Unabhängige Patentansprüche

Artikel 41 entspricht Artikel 30 PatV und wird unverändert übernommen.