Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 78 Seiten
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Art. 42 Abhängige Patentansprüche
Artikel 42 entspricht Artikel 31 PatV und wird unverändert übernommen.
Art. 43 Anspruchsgebühr
Absatz 1 entspricht dem geltenden Artikel 31a, der die Anspruchsgebühren für überzählige Patentansprüche regelt. In Harmonisierung mit dem EPÜ 2000 wird die Anzahl der gebührenfrei aufstellbaren Patentansprüche um 50 % von 10 auf 15 Ansprüche erhöht. Damit ist neu erst ab dem 16. Patentanspruch eine zusätzliche Gebühr zu bezahlen.
Weil überzählige Ansprüche in jedem Verfahrensstadium vorliegen können, müssen die Zahlungsmodalitäten und die Rechtsfolgen bei Nichtbezahlung übergreifend geregelt werden. Absatz 2 hält deshalb fest, dass die Ansprüche grundsätzlich bei deren Aufstellung bezahlt werden müssen. Andernfalls setzt das IGE den Anmelderinnen und Anmeldern eine Frist von einem Monat.
Absatz 3 regelt die Rechtsfolgen bei Nichtbezahlung der Anspruchsgebühren: Grundsätzlich gilt ein Antrag erst als gestellt, wenn die entsprechenden Gebühren bezahlt worden sind. Weil ursprünglich eingereichte überzählige Ansprüche aber Teil der Ursprungsoffenbarung der Patentanmeldung sind und eine Nichteinreichefiktion neben rechtlichen Folgefragen für die Anmelderinnen und Anmelder eine übermässige Härte bedeuten könnte, unterscheidet Absatz 3 bei den Rechtsfolgen zwischen ursprünglich und nachträglich aufgestellten überzähligen Patentansprüchen. Werden ursprünglich überzählige Ansprüche nicht bezahlt, werden sie vom letzten an gestrichen. Dies entspricht der geltenden Regelung (vgl. z. B. Art. 61a Abs. 3 PatV) und ist deshalb nötig, weil für das IGE in der Regel bei der Bezahlung bloss eines Teils der Anspruchsgebühren nicht ersichtlich ist, welche Ansprüche die Anmelderinnen und Anmelder beibehalten wollen und welche nicht. Bei nachträglich aufgestellten überzähligen Ansprüchen ist indessen klar, welche Teile nicht bezahlt worden sind (nämlich die eingereichte Änderung). Hier rechtfertigt es sich, in Anwendung des allgemeinen Grundsatzes auf die Nichteinreichefiktion abzustellen.
Art. 44 Zusammenfassung
Artikel 44 basiert auf dem geltenden Artikel 32. In Absatz 1 wird «soll» entsprechend der aktuellen Gesetzessprache des Bundes durch «muss» ersetzt. Absatz 4 wird einerseits sprachlich modernisiert und andererseits wird die in Artikel 39 Absatz 1 vorgenommene Unterscheidung zwischen Zeichnungen und Figuren übernommen.
In Absatz 5 wird das technologisch veraltete Erfordernis der «Eignung für eine fotografische oder elektronische Wiedergabe» durch das Erfordernis für die «unmittelbare elektronische Vervielfältigung» ersetzt. Dies entspricht sowohl den heutigen Prozessen als auch den Anforderungen, welche an die übrigen technischen Unterlagen gestellt werden (vgl. Art. 35 Abs. 3).
Absatz 6 hält ebenfalls neu anstelle einer Soll-Vorschrift fest, dass die Zusammenfassung nicht mehr als 150 Wörter umfassen darf. Auch hier kann das IGE wie bisher in berechtigten Fällen Ausnahmen gewähren.