Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 78 Seiten
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Art. 45 Endgültiger Titel und Zusammenfassung
Artikel 45 basiert auf Artikel 33 PatV. Weil der Titel der Erfindung neu nicht mehr Teil der Beschreibung ist (vgl. dazu die Erläuterungen zu Art. 36), muss Artikel 45 entsprechend ergänzt werden. Damit wird klargestellt, dass sowohl der endgültige Titel als auch der endgültige Inhalt der Zusammenfassung vom IGE festgelegt werden und ausschliesslich der technischen Information dienen.
Art. 46 Abweichende Anforderungen
Der bisherige Artikel 25 Absatz 11 PatV wird zu Artikel 46. Er hält nach wie vor fest, dass das IGE bei elektronischen Eingaben abweichende Anforderungen festlegen kann. Die Platzierung als eigenständiger Artikel ist gerechtfertigt, weil sich die Bestimmung bereits heute auf das gesamte Kapitel bezieht.
4. Kapitel: Erfindernennung
Art. 47 Inhalt
Artikel 47 basiert auf dem geltenden Artikel 34 und wird sprachlich leicht angepasst, inhaltlich aber unverändert übernommen. Der «Wohnsitz», der vom Erfinder erfasst und durch das IGE publiziert wird, umfasst den angegebenen Wohnort sowie die zugehörige Postleitzahl.
Art. 48 Frist
Artikel 48 basiert auf dem geltenden Artikel 35, erhält aber kleinere Anpassungen. In Absatz 2 wird neben der Teilabtretung ausdrücklich auch der Fall der Errichtung neuer Patente als Folge einer gerichtlich verfügten Teilabtretung (Art. 30 PatG) genannt. Gleichzeitig wird die Frist in Harmonisierung mit zahlreichen anderen Fristen des vorliegenden Vorentwurfs von zwei auf drei Monate erhöht.
Art. 49 Berichtigung
Artikel 49 regelt (wie Artikel 37 PatV) die Berichtigung der Erfindernennung. Da Forschung und Entwicklung in der Regel in grösseren Teams erfolgt, wird in der Praxis neben dem Standardfall (Korrektur Erfinderin A durch Erfinder B) nachträglich häufig die Nennung weiterer Erfinderinnen und Erfinder verlangt. Da auch in diesen Fällen in die Position der bisher genannten Erfinderin eingegriffen wird (sie wird z. B. nicht mehr als Alleinerfinderin genannt), verlangt das IGE schon heute eine Zustimmungserklärung der bisherigen Erfinderin. Diese Praxis wird mit der Anpassung von Absatz 1 ausdrücklich gesetzlich geregelt. Auch Absatz 2 wird entsprechend angepasst.
Der geltende Absatz 3, der die Rückgabe physischer Exemplare der Erfindernennung ausschliesst, hat aufgrund der vom IGE zur Verfügung gestellten Formulare bzw. der überwiegend ohnehin elektronisch erfolgenden Nennung seine Bedeutung verloren und wird gestrichen.
Art. 50 Verzicht auf Nennung
Artikel 50 entspricht Artikel 38 PatV; dieser wird inhaltlich fast vollständig übernommen. Absatz 1 wird entsprechend der heutigen Praxis umformuliert, so dass der Verzicht der Erfinderin auf Nennung nicht zwingend durch den Anmelder eingereicht werden muss. Vielmehr können auch die Erfinderinnen und Erfinder den durch sie abgegebenen Ver-