Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 78 Seiten

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zicht beim IGE einreichen. Zu beachten ist, dass die 16-monatige Frist zur Einreichung des Verzichts vorzeitig endet, wenn die Anmelderinnen und Anmelder einen Antrag auf vorzeitige Publikation der Anmeldung (Art. 98 Abs. 2) oder auf vorgezogenen Beginn der vollständigen Sachprüfung (Art. 103 Abs. 4) einreichen. Denn in diesen Konstellationen muss klar sein, ob die Erfinderin oder der Erfinder in den Schriften genannt werden muss oder nicht.

In Absatz 2 wird der veraltete Begriff «Aktenzeichen» durch den Begriff «Anmeldenummer» ersetzt. Diese rein sprachliche Anpassung entspricht der heute gelebten Praxis. Wird der Verzicht zusammen mit der Anmeldung erklärt, liegt diese Nummer noch nicht vor und muss deshalb nicht angegeben werden.

Absatz 4 wird ebenfalls an die geltende Praxis angepasst. Auf die Aussonderung der Unterlagen zur Erfindernennung aus dem Aktenheft soll laut geltendem Recht im Aktenheft hingewiesen werden. In der Praxis erweist sich ein Hinweis im Register jedoch als die bessere Lösung, da die Aussonderung so für Dritte unmittelbar und ohne Akteneinsicht ersichtlich ist. Zudem legt das IGE Gesuchen um Akteneinsicht üblicherweise auch einen Registerauszug bei, so dass der Verzicht bzw. die Aussonderung selbst ohne Blick ins Register klar ersichtlich ist.

5. Kapitel: Priorität

Art. 51 Prioritätserklärung

Artikel 51 entspricht Artikel 39 PatV und bleibt inhaltlich unverändert. In Absatz 1 werden lediglich kleinere sprachliche Harmonisierungen mit dem Rest des vorliegenden Vorentwurfs vorgenommen. In Absatz 2 wird «abgegeben» durch «nachgereicht» ersetzt, weil eine Prioritätserklärung grundsätzlich mit dem Antrag auf Erteilung des Patents abgegeben werden muss und eine spätere Abgabe damit nachgereicht ist (vgl. Absatz 1 erster Satz).

Zu beachten ist, dass die 16-monatige Frist vorzeitig endet, wenn die Anmelderinnen und Anmelder einen Antrag auf vorzeitige Publikation der Anmeldung (Art. 98 Abs. 2) oder auf vorgezogenen Beginn der vollständigen Sachprüfung (Art. 103 Abs. 4) einreichen. Denn in diesen Konstellationen muss klar sein, welche Prioritäten beansprucht werden.

Art. 52 Prioritätserklärung bei der inneren Priorität

Artikel 52 entspricht dem geltenden Artikel 39a. Neben kleineren sprachlichen Anpassungen, wie zum Beispiel dem Ersatz des veralteten Begriffs «Aktenzeichen» durch «Nummer der Erstanmeldung», wird aufgrund der Neugliederung der Patentverordnung der Verweis in Absatz 3 angepasst.

Art. 53 Prioritätsbeleg

Artikel 53 basiert auf dem bisherigen Artikel 40.

Absatz 1 wird unverändert übernommen.

Absatz 2: Die geltende Patentverordnung enthielt in Absatz 2 bis 2016 eine Regel, wonach der Prioritätsbeleg übersetzt werden musste, wenn dieser nicht in einer