Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 78 Seiten
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schweizerischen Amtssprache oder Englisch vorgelegen hatte. Die Regel wurde unter anderem deshalb gestrichen, weil der Prioritätsbeleg bei teilgeprüften Patenten (bei denen fehlende Neuheit oder erfinderische Tätigkeit die Erteilung nicht hindert) vom IGE nicht überprüft werden musste. Mit der Einführung der fakultativen Vollprüfung wird die Regel wieder eingeführt, allerdings in abgeschwächter Form: Das IGE kann eine Übersetzung des Prioritätsbelegs in die Sprache der technischen Unterlagen verlangen, wenn der Beleg weder in einer schweizerischen Amtssprache noch in Englisch vorliegt und das IGE die Priorität zur Beurteilung der Patentierbarkeit der beanspruchten Erfindung benötigt. Diese Regel entspricht den Vorgaben des PCT (Regel 51bis.1 Buchstabe e Ziffer i AO PCT).
Die Absätze 3–5 bleiben inhaltlich unverändert.
Absatz 6 entspricht Artikel 40 Absatz 5bisPatV. Er wird inhaltlich übernommen, aber auf die Einreichung des Prioritätsbelegs eingeschränkt. Für das Übersetzungserfordernis gilt damit ausschliesslich der neue Absatz 2.
Absatz 7 entspricht Artikel 40 Absatz 6 PatV und wird unverändert übernommen.
Zu beachten ist, dass die 16-monatige Frist zur Einreichung des Prioritätsbelegs vorzeitig endet, wenn die Anmelderinnen und Anmelder einen Antrag auf vorzeitige Publikation der Anmeldung (Art. 98 Abs. 2) oder auf vorgezogenen Beginn der vollständigen Sachprüfung (Art. 103 Abs. 4) einreichen. In diesen Konstellationen muss im Zeitpunkt des Antrags klar sein, welche Prioritäten beansprucht werden.
Art. 54 Ergänzende Prioritätsunterlagen
Artikel 54 entspricht dem geltenden Artikel 41 und wird unverändert übernommen.
Art. 55 Mehrfache Priorität
Artikel 55 entspricht dem geltenden Artikel 42 und wird unverändert übernommen.
Art. 56 Priorität bei Teilanmeldungen
Artikel 56 basiert auf Artikel 43 PatV. Bisher galt eine für die Stammanmeldung beanspruchte Priorität auch für die Teilanmeldung. Bei mehreren beanspruchten Prioritäten mussten die Anmelderinnen und Anmelder angeben, welche davon auch für die Teilanmeldung gelten soll. Die Ungleichbehandlung von Teilanmeldungen mit einer bzw. mehreren Prioritäten der Stammanmeldung wird mit der vorliegenden Revision aufgehoben. Dafür werden die geltenden Absätze 1 und 2 kombiniert.
Generell werden die Nummerierung und infolge der Neugliederung der Patentverordnung die Verweise angepasst. Zudem sind die Anmelderinnen und Anmelder nach wie vor angehalten, auf die bei einer Teilanmeldung allenfalls überflüssig gewordenen Prioritäten zu verzichten.
Die Frist in Absatz 2 wird, in Harmonisierung mit zahlreichen anderen Fristen des vorliegenden Vorentwurfs, von zwei auf drei Monate verlängert. Gleichzeitig wird die Rechtsfolge bei einem Fristversäumnis, nämlich die Verwirkung des Prioritätsrechts, ausdrücklich geregelt.
Art. 57 Prioritätsbeleg für schweizerische Erstanmeldungen
Artikel 57 entspricht dem geltenden Artikel 43a und wird, abgesehen von der Anpassung der Verweise (infolge der Neugliederung der PatV), unverändert übernommen. 23/78