Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 78 Seiten
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6. Kapitel: Ausstellungsimmunität
Art. 58 Erklärung über die Ausstellungsimmunität
Artikel 58 entspricht Artikel 44 PatV. Neben kleineren sprachlichen Änderungen wird der Verweis in Absatz 3 durch eine explizite Regelung ersetzt. Materiell ändert sich dadurch nichts.
Art. 59 Ausweis
Artikel 59 basiert auf Artikel 45 PatV. Die Absätze 1 und 2 bleiben inhaltlich unverändert. Absatz 3 wird sprachlich angepasst und zur Kann-Vorschrift. Damit muss neu nicht mehr zwingend eine Übersetzung des Ausweises über die Ausstellungsimmunität eingereicht werden. Das IGE kann eine Übersetzung verlangen, wenn es diese für nötig erachtet. Schliesslich wird in Absatz 4 aufgrund der Neugliederung der Patentverordnung der Verweis angepasst.
7. Kapitel: Angaben über die Quelle genetischer Ressourcen und traditionellen Wissens
Art. 60
Die in Artikel 49a PatG und Artikel 45a PatV geregelte Pflicht zur Offenlegung der Quelle genetischer Ressourcen und dem damit assoziierten traditionellen Wissen besteht seit 2008. Eine Präzisierung der geltenden Regelung im neuen Artikel 60 ist sinnvoll, um den betroffenen Kreisen deren Anwendung in Übereinstimmung mit den zugehörigen Erläuterungen des Bundesrats22 zu erleichtern. Die im Verordnungstext vorgenommenen Präzisierungen entsprechen der heutigen Praxis des IGE.
Gleichzeitig können mit den vorgeschlagenen Anpassungen auch die Bestimmungen zur Offenlegungspflicht im neuen Vertrag der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) über Geistiges Eigentum, genetische Ressourcen und damit assoziiertes traditionelles Wissen23 (WIPO-Vertrag) besser abgebildet werden. Die Änderungen in Artikel 60 haben jedoch keine Auswirkungen auf den Anwendungsbereich oder die bisherige Umsetzungspraxis von Artikel 49a PatG in der Schweiz. Dies, weil die Offenlegungspflicht gemäss Artikel 49a PatG, die Erläuterungen dazu in der Botschaft sowie die momentane Anwendungspraxis des IGE bereits mit den diesbezüglichen Bestimmungen im neuen WIPO-Vertrag vereinbar sind.
Absatz 1 hält neu fest, dass sowohl die genetische Ressource als auch deren Quelle in der Beschreibung der Erfindung angegeben werden müssen. Je nach Erfindung müssen mehrere genetische Ressourcen und deren Quellen genannt werden. Analoges gilt für Erfindungen, die auf dem mit der genetischen Ressource assoziierten traditionellen Wissen der indigenen Völker oder der lokalen Gemeinschaften basiert.
In den Absätzen 2 und 3 werden neu jene «primären» Quellen ausdrücklich definiert, die Anmelderinnen und Anmelder angeben müssen, sofern ihnen diese Quellen bekannt und sie auch anwendbar sind. Bis anhin werden diese Quellen lediglich als Teil einer nichtabschliessenden Aufzählung aufgeführt (Art. 45a Abs. 2 Bst. c und d PatV).
22 Vgl. Botschaft vom 23. November 2005 zur Änderung des Patentgesetzes und zum Bundesbeschluss über die Genehmigung des Patentrechtsvertrags und der Ausführungsordnung; BBl 2006 1, hier 80.
23 Kann in Englisch abgerufen werden unter: https://www.wipo.int/edocs/mdocs/tk/en/gratk_dc/gratk_dc_7.pdf (Stand: 17.12.2024). 24/78