Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 78 Seiten
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Diese «primären» Quellen entsprechen zum einen der bisherigen Umsetzungspraxis des IGE und zum anderen jenen, die im neuen WIPO-Vertrag festgehalten werden (Art. 3 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. b).
In Absatz 4 werden weitere Quellen aufgezählt, die angegeben werden sollen, sofern die primären Quellen weder den Anmelderinnen noch den Erfindern bekannt sind. Dabei soll immer jene Quelle genannt werden, von der die genetische Ressource oder das damit assoziierte traditionelle Wissen unmittelbar bezogen worden ist. Die Aufzählung übernimmt die Quellen in Artikel 45a Absatz 2 Buchstaben b, e und f PatV, die ebenfalls mit der Definition der Quelle im neuen WIPO-Vertrag übereinstimmen. Neu werden anstelle der Quelle «botanische Gärten» die Quellen «ex situ Sammlung» und «Aufbewahrungsort» erwähnt, die dem neuen WIPO-Vertrag entsprechen und die botanischen Gärten mitumfassen. Ergänzt wird zudem die kommerzielle Anbieterin bzw. der kommerzielle Anbieter der genetischen Ressource. Die Praxis hat gezeigt, dass diese bzw. dieser eine der häufigsten Quellen ist, von der eine genetische Ressource bezogen worden ist. Nicht mehr erwähnt wird hingegen das «genetische Ressourcen zur Verfügung stellende Land» (Art. 45a Abs. 2 Bst. a PatV). Dieses Konzept entspricht nicht mehr dem internationalen Konsens gemäss dem Protokoll von Nagoya vom 29. Oktober 201024 über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt (Nagoya-Protokoll) und fehlt entsprechend auch in der Definition der Quelle im neuen WIPO-Vertrag.
Der neue Absatz 5 regelt im Einklang mit Artikel 49a Absatz 2 PatG, dass Anmelderinnen und Anmelder schriftlich bestätigen müssen, wenn ihnen die Quellen nicht bekannt sind.
Anmelderinnen und Anmelder haben in der Praxis immer wieder Bedenken geäussert zu den Auswirkungen der Nachreichung der Angaben nach Absatz 1 auf die Offenbarung der Erfindung in der Patentanmeldung (im Sinne von Art. 50 und insbesondere Art. 58 Abs. 2 PatG). Mit Absatz 6 wird nun ausdrücklich klargestellt, dass die Offenbarung der Erfindung einerseits und die Angaben nach den Absätzen 1–5 andererseits unterschiedliche Dinge sind.
8. Kapitel: Hinterlegung von biologischem Material
Art. 61–69
Die Artikel 61–69 entsprechen den geltenden Artikeln 45b–45j. Sie werden sprachlich aktualisiert und präzisiert. Zudem werden Begriffe mit übergeordnetem Recht harmonisiert und vereinzelt Absätze zum besseren Verständnis als Aufzählungen umstrukturiert. Bis auf zwei Ausnahmen bleiben die Bestimmungen inhaltlich aber unverändert.
Artikel 63 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: Dieser regelt die Fälle, in denen die Frist zur Nachreichung des Aktenzeichens der Hinterlegung vorzeitig endet. Neben den bereits heute erwähnten Fällen der Akteneinsicht und des Antrags auf vorzeitige Veröffentlichung wird neu auch der Antrag auf vorgezogenen Beginn der vollständigen Sachprüfung aufgezählt (vgl. dazu auch Art. 98 Abs. 2 und Art. 103 Abs. 4). Diese Ergänzung
24 SR 0.451.432 25/78