Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 78 Seiten
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kommt nur zur Anwendung, wenn im Fall der vorgezogenen Sachprüfung nicht ohnehin auch schon eine vorzeitige Veröffentlichung stattgefunden hat.
In Artikel 68 wird mit dem neuen Absatz 5 zudem explizit festgehalten, dass die Anmelderin die erneute Hinterlegung auch durch eine Dritte oder einen Dritten vornehmen lassen kann. Dies ergab sich bisher nur implizit aus Artikel 45e Absatz 2 (neu Art. 64 Abs. 2).
2. Titel: Prüfung der Patentanmeldung
1. Kapitel: Eingangsprüfung
Art. 70 Anmeldedatum
Artikel 70 entspricht weitgehend Artikel 46 PatV. In Absatz 1 Buchstabe c wird durch die Einfügung des Worts «entweder» klargestellt, dass entweder eine Beschreibung oder eine Bezugnahme auf eine frühere Anmeldung eingereicht werden muss. Dies entspricht der heutigen Praxis des IGE, wonach «Mischformen» – also Anmeldungen, bei denen bloss Teile der Beschreibung durch Bezugnahmen auf ältere Anmeldungen ersetzt worden sind – nicht zulässig sind. Zudem obliegt es den Anmelderinnen und Anmeldern sicherzustellen, dass die Bezugnahme unzweideutig ist. Ist die Bezugnahme unklar, zum Beispiel weil in der angegebenen Datenbank mehrere Versionen enthalten sind, so kann das IGE ein Anmeldedatum erst nach Klärung der Bezugnahme zuerkennen.
Weil infolge der Revision des Patentgesetzes neu Anmeldungen mit englischsprachigen technischen Unterlagen zulässig sind, wird auch Absatz 4 angepasst: Liegt die einzureichende Kopie der früheren Anmeldung, auf die Bezug genommen wird, in Englisch vor, muss sie nicht länger übersetzt werden. Insofern erübrigt sich der bisher vorhandene Verweis auf Artikel 51 PatV. Darüber hinaus wird im ganzen Artikel «englischer Sprache» durch «Englisch» ersetzt. Dies ist eine rein terminologische Anpassung.
Art. 71 Eingangsprüfung
Artikel 71 basiert auf Artikel 46a PatV. In Absatz 1 wird die Rechtsfolge angepasst: Erfüllt eine Patentanmeldung nicht mindestens die minimalen Anforderungen der Eingangsprüfung, gilt sie als nicht eingereicht (statt wie bisher Nichteintreten des IGE). Dies entspricht weitgehend Regel 55 AO EPÜ 2000 und Artikel 11 PCT i. V. m. Regel 20.4 AO PCT). Der heute enthaltene Verweis mit Vorbehalt für Artikel 46 Absatz 3 PatV (Bezugnahme, Art. 70 Abs. 3 des Vorentwurfs) wird gestrichen. Er ist überflüssig, weil bereits Artikel 46 Absatz 1 PatV (Art. 70 Abs. 1 des Vorentwurfs) die Bezugnahme miteinschliesst. Materiell ändert sich durch die Streichung des Verweises in Artikel 71 nichts.
Absatz 2 entspricht Artikel 46a Absatz 2 PatV und wird sprachlich umformuliert. Inhaltlich ändert sich dadurch nichts.
In Absatz 3 wird die Rechtsfolge analog Absatz 1 angepasst. Zudem wird der Absatz sprachlich angepasst und der letzte Satzteil geändert und derjenige Teil gestrichen, wonach das IGE den Anmelderinnen und Anmeldern die eingereichten Unterlagen in