Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 78 Seiten
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diesen Fällen zurückschickt. Diese Regelung ist überflüssig geworden, da Patentanmeldungen in den allermeisten Fällen in elektronischer Form eingereicht werden. Durch die Änderung kann das IGE die Digitalisierung weiter vorantreiben.
Art. 72 Hinterlegungsbescheinigung
Artikel 72 entspricht dem geltenden Artikel 46b und bleibt bis auf eine sprachliche Umformulierung in Absatz 2 und die aufgrund der Neugliederung der Patentverordnung notwendige Anpassung des Verweises inhaltlich unverändert.
Art. 73 Fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen
Artikel 73 entspricht Artikel 46c PatV. Da infolge der Revision des Patentgesetzes neu englischsprachige technische Unterlagen verwendet werden können, wird der bisherige Absatz 4 entsprechend ergänzt und zum besseren Verständnis zum einen in eine Aufzählung umgewandelt und zum anderen auf die neuen Absätze 4 und 5 aufgeteilt. Darüber hinaus werden lediglich kleinere sprachliche Anpassungen vorgenommen.
Art. 74 Ursprünglich eingereichte technische Unterlagen
Artikel 74 entspricht dem geltenden Artikel 46d, wird aber an zwei Stellen inhaltlich präzisiert. Zum einen wird mit der Ergänzung von «technische» bei den «Unterlagen» klargestellt, dass der mit den technischen Unterlagen eingereichte Antrag auf Erteilung des Patentes nicht Teil der technischen Unterlagen ist (vgl. auch den Wortlaut von Art. 35 Abs. 1). Zum anderen wird «die Unterlagen, die am Anmeldedatum eingereicht worden sind» durch die präzisere Formulierung «die technischen Unterlagen, die das Anmeldedatum begründen» ersetzt.
Art. 75 Teilanmeldung
Artikel 75 entspricht Artikel 46e PatV. Die Formulierung «solange sich aus der Sachprüfung der Anmeldung nichts anderes ergibt» wird durch «solange sich aus der Prüfung der Anmeldung nichts anderes ergibt» ersetzt. Gemäss Bundesgericht liegt keine Teilanmeldung vor, wenn die Ansprüche mit denjenigen der Stammanmeldung identisch sind.25 Das IGE kann dies unter Umständen aber bereits vor der eigentlichen Sachprüfung bemerken bzw. prüfen. Mit der neuen Formulierung wird diesem Umstand Rechnung getragen.
2. Kapitel: Formalprüfung
Art. 76 Inhalt der Formalprüfung
Artikel 76 basiert auf Artikel 47 PatV. Er fasst zusammen, was das IGE im Rahmen der Formalprüfung prüft. Die detaillierten Voraussetzungen und Rechtsfolgen sind in den jeweiligen Artikeln (vgl. Art. 77–86) geregelt.
Der Einleitungssatz wird umformuliert, um den Ablauf der Patentprüfung besser abzubilden: Nachdem eine Anmeldung eingereicht worden ist, beginnt die Eingangsprüfung (Art. 70). Ist diese erfolgreich, wird der Anmeldung ein Anmeldedatum zuerkannt. Erst danach beginnt die Formalprüfung.
25 BGE 93 I 729 E. 3b 27/78