Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 78 Seiten
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In den Buchstaben a–g werden zum einen die Verweise angepasst (infolge der Neugliederung der PatV). Zum anderen werden punktuelle Verbesserungen vorgenommen: Die Buchstaben a und b bleiben inhaltlich unverändert. Buchstabe c wird erweitert, um die neu in jedem Fall zu bezahlende Recherchegebühr zu umfassen. Buchstabe d wird sprachlich modernisiert, bleibt aber inhaltlich unverändert. Bei der Erfindernennung wird klargestellt, dass diese nicht nur eingereicht werden, sondern auch den Vorschriften entsprechen muss (Bst. e). Schliesslich wird die Regelung zur Priorität und Ausstellungsimmunität dahingehend präzisiert, dass neben der Erklärung auch der Prioritätsbeleg bzw. der Ausweis über die Ausstellungsimmunität vorhanden sein muss (Bst. f und g).
Art. 77 Zustellungsdomizil in der Schweiz
Artikel 77 basiert auf Artikel 48 PatV.
In den Absätzen 1 und 2 werden aufgrund der Neugliederung der Patentverordnung die Verweise angepasst.
Der neue Absatz 3 regelt ausdrücklich die Rechtsfolge des Nichteintretens. Bisher ist diese nur indirekt über Artikel 59 und 59a PatG vorgegeben, was in der Praxis immer wieder zu Rückfragen der Anmelderinnen und Anmelder führt.
Art. 78 Antrag auf Erteilung eines Patents
Artikel 78 entspricht Artikel 48a PatV. Die Absätze 1 und 2 werden unverändert übernommen. Die Anmelderinnen und Anmelder müssen neu daran denken, beim Einreichen englischsprachiger technischer Unterlagen auf dem Antrag auch die nötige Übersetzung des Titels und der Zusammenfassung (Art. 60 Abs. 4 revPatG i. V. m. Art. 34 Abs. 2 Bst. d) anzugeben.
Der neue Absatz 3 regelt ausdrücklich die Rechtsfolge des Nichteintretens. Bisher ist diese nur indirekt über Artikel 59 und 59a PatG vorgegeben, was in der Praxis immer wieder zu Rückfragen der Anmelderinnen und Anmelder führt.
Art. 79 Patentansprüche
Artikel 79 entspricht dem geltenden Artikel 48b. Die Absätze 1 und 2 werden unverändert übernommen.
Der neue Absatz 3 regelt ausdrücklich die Rechtsfolge des Nichteintretens. Bisher ist diese nur indirekt über Artikel 59 und 59a PatG vorgegeben, was in der Praxis immer wieder zu Rückfragen der Anmelderinnen und Anmelder führt.
Art. 80 Zusammenfassung
Artikel 80 entspricht dem geltenden Artikel 48c. Die Absätze 1 und 2 werden inhaltlich unverändert übernommen. Der Verweis in Absatz 1 auf die Frist von Absatz 2 wird gestrichen, weil er überflüssig ist. Inhaltlich ändert sich dadurch nichts an der heutigen Regelung: Bei der Erinnerung des IGE handelt es sich um keine vom IGE angesetzte Frist, weshalb die Weiterbehandlung ausgeschlossen ist (vgl. Art. 11) . Absatz 3 wurde sprachlich mit den übrigen Bestimmungen in diesem Kapitel harmonisiert.
Art. 81 Anmelde- und Recherchegebühr
Artikel 81 basiert auf Artikel 49 PatV. Weil neu zu jeder Patentanmeldung zwingend ein Bericht über den Stand der Technik erstellt werden muss, werden die Absätze 1