Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 78 Seiten
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und 2 insofern angepasst, als dass sie neben der Anmelde- neu auch die Recherchegebühr umfassen. Inhaltlich ändert sich darüber hinaus nichts. Die Frist zur Bezahlung beträgt neu einen Monat, damit das IGE mit der anschliessenden Recherche zügig beginnen kann. Der Verweis in Absatz 1 auf die Frist von Absatz 2 wird zudem gestrichen, weil er überflüssig ist. Inhaltlich ändert sich auch dadurch nichts.
Der neue Absatz 3 regelt ausdrücklich die Rechtsfolge des Nichteintretens. Bisher ist diese nur indirekt über Artikel 59 und 59a PatG vorgegeben, was in der Praxis immer wieder zu Rückfragen der Anmelderinnen und Anmelder führt.
Art. 82 Anspruchsgebühren
Artikel 82 regelt die Prüfung der Anspruchsgebühren anlässlich der Formalprüfung.
Der Grundmechanismus entspricht demjenigen von Artikel 81 betreffend die Anmelde- und Recherchegebühr. Gemäss Absatz 1 prüft das IGE, ob die Anspruchsgebühren bezahlt worden sind und fordert die Anmelderinnen und Anmelder nach Absatz 2 gegebenenfalls auf, dies nachzuholen – wenn es die nötigen Angaben erhalten hat, um mit ihnen in Kontakt zu treten. Die Zahlungsfrist beträgt einen Monat.
Absatz 3 regelt die Rechtsfolgen bei Nichtbezahlung der Anspruchsgebühren: Grundsätzlich gilt ein Antrag erst als gestellt, wenn die entsprechenden Gebühren bezahlt worden sind. Weil ursprünglich eingereichte überzählige Ansprüche aber Teil der Ursprungsoffenbarung der Patentanmeldung sind und eine Nichteinreichefiktion neben rechtlichen Folgefragen für die Anmelderinnen und Anmelder eine übermässige Härte bedeuten könnte, unterscheidet Absatz 3 bei den Rechtsfolgen zwischen ursprünglich und nachträglich aufgestellten überzähligen Patentansprüchen. Werden ursprünglich überzählige Ansprüche nicht bezahlt, werden sie vom letzten an gestrichen. Dies entspricht der geltenden Regelung (vgl. z. B. Art. 61a Abs. 3 PatV) und ist deshalb nötig, weil für das IGE in der Regel bei der Bezahlung bloss eines Teils der Anspruchsgebühren nicht ersichtlich ist, welche Ansprüche die Anmelderinnen oder Anmelder beibehalten wollen und welche nicht. Bei nachträglich aufgestellten überzähligen Ansprüchen ist indessen klar, welche Teile nicht bezahlt worden sind (nämlich die eingereichte Änderung). Hier rechtfertigt es sich, in Anwendung des allgemeinen Grundsatzes auf die Nichteinreichefiktion abzustellen.
Art. 83 Formmängel der technischen Unterlagen
Artikel 83 entspricht dem geltenden Artikel 50. In Absatz 1 wird Buchstabe b gestrichen, womit Buchstabe c zu b wird. Darin werden aufgrund der Neugliederung der Patentverordnung die Verweise angepasst. Zudem wird die veraltete Formulierung «die geforderte äussere Form» durch «die Voraussetzungen» ersetzt. Damit geht keine inhaltliche Änderung einher. Mit der Umformulierung kann aber die Digitalisierung besser abgebildet werden, die sich von einer fixen äusseren Form im Sinn der ursprünglichen Formulierung entfernen kann.
Der bisherige Artikel 25 Absatz 11 PatV, der es dem IGE erlaubt, für elektronisch eingereichte Unterlagen abweichende Anforderungen festzulegen, wird im Vorentwurf in Artikel 46 verschoben. Damit ist er nicht mehr von Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe b abgedeckt, wird aber im neuen Buchstaben c wieder eingefügt.
Die Absätze 2 und 3 bleiben inhaltlich unverändert.