Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 78 Seiten
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Artikel 50 Absatz 4 PatV wird gestrichen, da er durch die Zulassung englischsprachiger technischer Unterlagen im Patenterteilungsverfahren überflüssig ist. An seine Stelle tritt die ausdrückliche Regelung der geltenden Rechtsfolge: Werden die Formmängel der technischen Unterlagen in der Formalprüfung nicht fristgerecht behoben, tritt das IGE nicht auf die Anmeldung ein.
Art. 84 Änderungen der technischen Unterlagen
Artikel 84 basiert auf dem geltenden Artikel 51, wird inhaltlich jedoch an die Regelung des EPÜ 2000 (Regel 137 AO EPÜ 2000) angeglichen. Die Anmelderinnen und Anmelder erhalten damit neu mehrfach das Recht, ihre technischen Unterlagen zu ändern. Allerdings sind diese Änderungsrechte zeitlich eingeschränkt.
Steht das Anmeldedatum fest, sind nach Absatz 1 bis zur Übermittlung des definitiven Rechercheberichts nur noch Änderungen auf Aufforderung des IGE oder im Rahmen eines von der Patentverordnung ausdrücklich gewährten Änderungsrechts zulässig. Dies ist nötig, weil neu jede Anmeldung recherchiert wird und die Prüferinnen und Prüfer wissen müssen, welche Erfindung bzw. welche Ansprüche sie recherchieren müssen. Erstellt das IGE zunächst einen vorläufigen Recherchebericht (z. B. weil die Patentansprüche uneinheitlich sind), so beginnt das Änderungsrecht nach dem Wortlaut erst mit dem Versand des definitiven Rechercheberichts.
Gemäss Absatz 2 können die Anmelderinnen und Anmelder nach der Übermittlung des definitiven Rechercheberichts bis spätestens 16 Monate ab dem Anmelde- oder Prioritätsdatum ein weiteres Mal die technischen Unterlagen ändern. Anders als heute ist bei Änderungen der technischen Unterlagen anstelle von Änderungsanweisungen neu zwingend eine Neufassung einzureichen. Dadurch wird das Verfahren vereinfacht. Zudem werden bei unklaren Anweisungen der Anmelderinnen und Anmelder Kommunikationsfehler vermieden. Bei Bedarf kann das IGE verlangen, dass die Änderungen ausgewiesen werden (z. B. in einem Vergleichsdokument im Änderungsmodus). Nach Beginn des Sechsmonatsfensters für die Stellung der Prüfungsanträge (Art. 58b revPatG) ist bis zum Beginn der Sachprüfung keine weitere Änderung zulässig. Damit wird sichergestellt, dass Dritte zu Beginn des Antragsfensters wissen, wofür sie allenfalls die Vollprüfung beantragen wollen.
Absatz 3 gewährt weitere Änderungen nur mit Zustimmung des IGE oder durch Ermächtigung in der Verordnung. Im Normalfall dürften die in der Verordnung enthaltenen Änderungsrechte zwar ausreichen. In besonderen Konstellationen kann das IGE aber weitere nötige Änderungen zulassen.
Absatz 4 schränkt die zulässigen Änderungen inhaltlich in zweierlei Hinsicht ein: Zum einen darf der geänderte Erfindungsgegenstand wie heute nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen hinausgehen (Art. 74; siehe aber auch die Nichtigkeitsgründe in Art. 26 Abs. 1 revPatG). Zum anderen dürfen sich die geänderten Ansprüche nur auf recherchierte Gegenstände beziehen. Dies entspricht Regel 137 Abs. 5 AO EPÜ 2000. Eines der erklärten Ziele der Teilrevision des Patentgesetzes ist, die Rechtssicherheit und die Transparenz zu erhöhen. Dritte, denen ein Patent entgegengehalten wird, sollen aufgrund des für jede Anmeldung zwingend zu erstellenden Berichts über den Stand der Technik verlässliche Informationen dazu erhalten, ob die fragliche Erfindung neu ist und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Das gilt unabhängig davon, ob die Anmeldung teilgeprüft oder vollständig geprüft worden ist.26 Diese Transparenz ist jedoch nur möglich, wenn sich die Patentansprüche
26 Vgl. Botschaft vom 16. November 2022 zur Änderung des Patentgesetzes; BBl 2023 7, hier Ziff. 1.2.2. 30/78