Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 78 Seiten

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auch nach einer allfälligen Änderung nur im Rahmen dessen bewegen, was recherchiert und vom IGE im Bericht dokumentiert worden ist. Dementsprechend gilt diese Vorgabe für alle Patentanmeldungen, ungeachtet der Art der beantragten Prüfung.

Artikel 51 Absatz 3 PatV, der die Rücksendung von Unterlagen an die Anmelderinnen und Anmelder regelt, wird gestrichen. Dadurch kann die Digitalisierung vorangetrieben und die Verwaltung der Dokumente durch das IGE stark vereinfacht werden. Ohnehin hat diese Bestimmung aufgrund der überwiegend elektronisch eingereichten Patentanmeldungen nur noch marginale Bedeutung.

Art. 85 Erfindernennung

Artikel 85 entspricht dem geltenden Artikel 48d. Aufgrund der Neugliederung der Patentverordnung wird der Verweis in Absatz 1 angepasst. Absatz 2 enthält wie bei den übrigen Artikeln dieses Kapitels neu die explizite Rechtsfolge bei Nichtbehebung des Mangels.

Art. 86 Priorität und Ausstellungsimmunität

Artikel 86 basiert auf Artikel 52 PatV.

In der Praxis hat diese Bestimmung wiederholt zu Fragen geführt. Absatz 1 wird deshalb mit dem Verweis auf die geltenden Fristen zur Einreichung der Prioritätserklärungen und der Erklärungen über die Ausstellungsimmunität ergänzt. Damit wird die geltende Praxis des IGE ausdrücklich festgehalten: Die gesetzlichen Fristen für die Einreichung dieser Erklärungen gelten absolut. Innerhalb dieser Fristen müssen die Erklärungen nicht nur (erstmals) eingereicht, sondern gegebenenfalls auch vervollständigt bzw. berichtigt werden. Das IGE beanstandet zwar heilbare Mängel und gibt den Anmelderinnen und Anmeldern wenn möglich Gelegenheit, diese zu beheben. Dadurch wird aber die gesetzliche Frist nicht verlängert. Reichen Anmelderinnen und Anmelder zum Beispiel einen Tag vor Ablauf der Frist eine fehlerhafte Erklärung ein, hat das IGE keine Zeit, eine Beanstandung zu versenden.

In Absatz 2 werden die Verweise infolge der Neugliederung der Patentverordnung angepasst.

3. Kapitel: Bericht über den Stand der Technik

Allgemeine Erläuterungen

Aufgrund der Teilrevision des Patentgesetzes wird neu zu jeder Anmeldung zwingend ein Bericht über den Stand der Technik erstellt (Art. 57a revPatG). Deshalb wird die Möglichkeit für Anmelderinnen und Anmelder sowie Dritter, freiwillig einen Bericht über den Stand der Technik bzw. eine Recherche internationaler Art zu verlangen (Art. 59 Abs. 5 und 6 PatG) überflüssig und gestrichen. Damit entfallen auch die entsprechenden Bestimmungen in der Verordnung (Art. 53, 53a und 59–59c PatV). Für Anmeldungen, die unter neuem Recht beurteilt werden, und für bereits erteilte Patente können deshalb keine solchen Anträge mehr eingereicht werden. Anträge, die vor Inkrafttreten rechtsgültig eingereicht und bezahlt worden sind, werden vom IGE aber noch bearbeitet.

Wird eine hängige Patentanmeldung nach bisherigem Recht zu Ende geprüft, weil die Prüfungsgebühr bereits bezahlt worden ist und die Anmeldung nicht sistiert ist