Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 78 Seiten
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(Art. 150 Abs. 2 revPatG), richtet sich auch die Erstellung des Berichts über den Stand der Technik nach bisherigem Recht. Für diese hängigen Patentanmeldungen kann damit auch nach Inkrafttreten der Patentrechtsrevision im Rahmen der Fristen von Art. 59 Abs. 5 und 6 PatG ein Bericht über den Stand der Technik beantragt werden.
Art. 87 Recherche
Der neue Artikel 87 regelt, dass für jede Patentanmeldung eine Recherche durchgeführt werden muss. Dadurch wird der Stand der Technik ermittelt, der seinerseits die Grundlage für den Bericht über den Stand der Technik bildet (Art. 57a revPatG). Mit Artikel 87 wird der bisher implizite Zusammenhang zwischen Recherche (bzw. Recherchegebühr) und Bericht über den Stand der Technik nun explizit geregelt.
Art. 88 Grundlage des Berichts über den Stand der Technik
Artikel 88 basiert auf dem geltenden Artikel 54 und regelt, welche Fassung der technischen Unterlagen die Grundlage für den Bericht über den Stand der Technik bildet.
In Absatz 1 werden aufgrund der Neugliederung der Patentverordnung die Verweise angepasst. Gleichzeitig wird der Absatz als Aufzählung strukturiert. Denn wenn mit Artikel 87 neu die Recherche explizit in der PatV geregelt wird, muss diese konsequenterweise in Buchstabe a auch als Grundlage für den Bericht über den Stand der Technik aufgeführt werden. Buchstabe b entspricht dagegen der heute geltenden Regelung: Die Grundlage des Berichts über den Stand der Technik sind die technischen Unterlagen nach Abschluss der Eingangs- und Formalprüfung (mit Ausnahme von Priorität und Erfindernennung, die zu diesem Zeitpunkt noch nachgereicht werden können).
Artikel 54 Absatz 2 PatV wird gestrichen. Er regelt die Spezialbehandlung von englischsprachigen Unterlagen, bevor nach 16 Monaten deren Übersetzung vorliegen muss (Art. 50 Abs. 4 PatV). Weil aufgrund der Patentrechtsrevision (PatG und PatV) neu englischsprachige technische Unterlagen auch ohne Übersetzung zugelassen sind, ist diese Regel überflüssig.
Infolgedessen wird der geltende Absatz 3 zu Absatz 2. Jedoch wird der darin geregelte Zeitpunkt für die Berücksichtigung allfälliger Prioritäten geändert, weil der Bericht neu unmittelbar nach Abschluss der Eingangs- und Formalprüfung erstellt wird.
Artikel 54 Absatz 4 PatV wird ebenfalls gestrichen. Weil das IGE für jede Anmeldung zwingend einen Bericht über den Stand der Technik erstellt (Art. 57a Abs. 1 revPatG), ist dieser Absatz überflüssig.
Art. 89 Inhalt des Berichts über den Stand der Technik
Artikel 89 basiert auf Artikel 55 PatV und regelt den Inhalt des Berichts über den Stand der Technik. Im ganzen Artikel wird der historisch bedingte Begriff «Schriftstücke» durch «Dokumente» ersetzt. Schon heute gilt, dass auch nicht-schriftliche Dokumente (wie z. B. Fotos) relevante Informationen über den Stand der Technik enthalten können.
Die Absätze 1–3 und 5 werden inhaltlich unverändert übernommen.
Absatz 4 bleibt bestehen, regelt neu aber die Zitierung von nicht-schriftlich vorliegendem Stand der Technik. Dabei orientiert er sich am EPÜ 2000 (Regel 62 Abs. 4 AO EPÜ 2000). Der geltende Absatz 4, wonach der Bericht über den Stand der Technik in