Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 78 Seiten

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der Verfahrenssprache verfasst wird, ist überflüssig. Grundsätzlich gilt auch ohne ihn, dass das IGE seine Schriftstücke in der Verfahrenssprache verfasst.

Art. 90 Auskünfte über den Stand der Technik

Der neue Artikel 90 regelt die Mitwirkung der Anmelderinnen und Anmelder in Bezug auf die Ermittlung des Stands der Technik. Er orientiert sich an der Regelung für europäische Patente (Art. 124 EPÜ 2000 und Regel 141 AO EPÜ 2000), ist aber auch eine Präzisierung der allgemeinen Mitwirkungspflicht in Artikel 13 VwVG, wonach die Parteien bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken haben.

Absatz 1: Falls eine Priorität beansprucht wird, ist es angebracht, dass die Anmelderinnen und Anmelder dem IGE allfällig vorhandene Kopien früherer behördlicher Arbeitsergebnisse (wie z. B. Recherchen oder Berichte über den Stand der Technik), welche die beanspruchte Prioritätsanmeldung betreffen, zukommen lassen.

Absatz 2 regelt den Zeitpunkt, in dem diese Unterlagen eingereicht werden müssen. Er unterscheidet sich nach Art der Anmeldung. Falls die Dokumente erst später vorliegen, müssen die Anmelderinnen und Anmelder sie unverzüglich nachreichen.

Absatz 3: Unabhängig davon, ob eine Priorität beansprucht wird, kann es vorkommen, dass den Anmelderinnen und Anmeldern weitere amtliche Informationen (wie z. B. amtliche Rechercheberichte, Beanstandungen anderer Ämter etc.) aus anderen Patentanmeldungen vorliegen, welche für die Beurteilung der beim IGE eingereichten Anmeldung relevant sind. Wo das IGE dies aufgrund der Umstände vermutet, kann es diese Informationen einfordern. Es setzt hierfür eine Frist von zwei Monaten.

Art. 91 Unvollständige Ermittlungen über den Stand der Technik

Artikel 91 basiert auf Artikel 56 PatV. Weil neu aber bei jeder Anmeldung die Möglichkeit besteht, dass sie später auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit geprüft wird, kann mangelnde Recherchierbarkeit der Anmeldung nicht ohne Folgen bleiben. Er wird deshalb um eine Beanstandungsmöglichkeit erweitert, die sich an der Regelung des EPÜ 2000 (Regel 63 AO EPÜ 2000) orientiert. Dadurch wird auch das rechtliche Gehör der Anmelderinnen und Anmelder sichergestellt. Kann der Bericht über den Stand der Technik nämlich nur eingeschränkt erstellt werden, hat dies für die Anmelderinnen und Anmelder Konsequenzen für die spätere Änderung der technischen Unterlagen (vgl. Art. 84 Abs. 4 und Art. 104 Abs. 4).

Absatz 1 regelt, dass die Anmelderinnen und Anmelder zunächst aufgefordert werden, Angaben zu machen, die dem IGE bei der Ermittlung des Stands der Technik helfen sollen. Ziel ist es, dass das IGE einen Bericht über den Stand der Technik erstellen kann.

Absatz 2: Ist dies nicht möglich, weil die Angaben entweder nicht geliefert werden oder die Bedenken nicht entkräften können, hält das IGE dies in einer Erklärung fest oder erstellt einen bloss eingeschränkten Bericht. Das weitere Erteilungsverfahren basiert auf dieser Erklärung bzw. dem eingeschränkten Bericht.

Absatz 3: Liegt bloss ein eingeschränkter Bericht vor, fordert das IGE die Anmelderinnen und Anmelder in der Sachprüfung auf, die Patentansprüche auf den recherchierten Gegenstand einzuschränken. Damit wird die mit der Teilrevision des Patentgesetzes bezweckte Erhöhung der Transparenz und Rechtssicherheit sichergestellt, weil am Ende nur erteilt werden kann, was vorher vom IGE recherchiert worden ist (vgl. dazu