Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 78 Seiten
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auch die Erläuterungen zu Art. 84 Abs. 4 und Art. 104 Abs. 4). Die Rechtsfolgen bei Nichtbefolgung richten sich nach Artikel 59a Absatz 4 revPatG.
Art. 92 Mangelnde Einheitlichkeit
Artikel 92 entspricht Artikel 57 PatV. In Absatz 2 wird die Frist von einem auf zwei Monate verlängert. Daneben werden in den Absätzen 2 und 3 kleinere sprachliche Harmonisierungen vorgenommen.
Da auch mangelnde Einheitlichkeit bei Nichtbezahlung der weiteren Recherchegebühr zu einem eingeschränkten Recherchebericht führen kann, regelt der neue Absatz 4 analog zu Artikel 91 Absatz 3, dass sich die Patentansprüche nicht auf Nichtrecherchiertes beziehen. Dieser Aspekt ist im EPÜ 2000 zwar nicht explizit geregelt, gilt aber seit einer Entscheidung der Grossen Beschwerdekammer des EPA27.
Art. 93 Verzicht auf Erstellung des Berichts über den Stand der Technik
Wenn bereits ausreichende Unterlagen zum Stand der Technik vorhanden sind, kann das IGE aus Effizienzgründen auf die Durchführung einer Recherche oder die Erstellung eines eigenen Berichts verzichten und die vorhandenen Arbeitsergebnisse übernehmen. Der neue Artikel 93 regelt, wann dies der Fall ist und setzt damit die Delegationsnorm in Artikel 57a Absätze 3 und 4 revPatG um.
Sind die drei kumulativen Kriterien in Absatz 1 erfüllt, kann das IGE auf die Erstellung des Berichts über den Stand der Technik verzichten:
− Erstens muss bereits ein Bericht des IGE oder einer anerkannten Behörde in einer schweizerischen Amtssprache oder auf Englisch veröffentlicht worden sein (Bst. a);
− zweitens muss die Anmeldung aus einer internationalen Anmeldung (PCT-Anmeldung), einer Teilabtretung (Art. 30 revPatG) oder der Teilung einer früheren Anmeldung (Art. 57 revPatG) hervorgegangen sein, oder aber der Bericht bezieht sich auf eine beanspruchte Prioritätsanmeldung (Bst. b).
− drittens muss sich der bereits bestehende Bericht auf gleiche oder hinreichend ähnliche Ansprüche beziehen (Bst. c). Die Formulierung «hinreichend ähnlich» wird absichtlich aufgenommen, weil ansonsten bereits kleinste sprachliche Änderungen im Rahmen notwendiger Übersetzungen dazu führen würden, dass das Kriterium nicht erfüllt ist.
Artikel 93 ist als Kann-Vorschrift ausgestaltet. Das IGE wird auch bei Vorliegen der Kriterien in Absatz 1 im Einzelfall prüfen, ob es bestehende Arbeitsergebnisse übernimmt. Es kann, wenn nötig, ergänzende Abklärungen vornehmen oder eine gänzlich neue Recherche durchführen.28
Absatz 2 regelt, dass das IGE die von ihm im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a anerkannten Behörden in geeigneter Weise veröffentlicht (voraussichtlich in seinen Richtlinien). Welche dies sind, steht noch nicht fest. Aktuell dürfte es nur das EPA sein.
Absatz 3 regelt die Rechtsfolgen, wenn das IGE auf die Erstellung eines eigenen Berichts über den Stand der Technik verzichtet. In diesem Fall veröffentlicht es eine Verzichtsmitteilung (die das Zeitfenster zum Stellen der Prüfungsanträge auslöst, vgl.
27 Entscheidung der Grossen Beschwerdekammer des EPA vom 6. Juli 1993; G 0002/92 (Nichtzahlung weiterer Recherchengebühren).
28 Vgl. Botschaft vom 16. November 2022 zur Änderung des Patentgesetzes; BBl 2023 7, hier Erläuterungen zu Art. 57a Abs. 3 und 4. 34/78