Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 78 Seiten

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Art. 58b Abs. 3 revPatG) und nimmt eine Kopie des übernommenen Berichts ins Aktenheft.

In der Übergangsphase nach Inkrafttreten der Patentrechtsrevision (PatG und PatV) wird das IGE bei verschiedenen hängigen Anmeldungen auf die Erstellung eines Berichts über den Stand der Technik verzichten. Die Einzelheiten dazu sind in den Übergangsbestimmungen geregelt (Art. 193).

Art. 94 Stellungnahme zum Bericht über den Stand der Technik

Zusammen mit dem Bericht über den Stand der Technik erstellt das IGE – wie es international üblich ist – eine vorläufige Stellungnahme, welche die massgeblichen Erkenntnisse der Recherche zusammenfasst. Die Stellungnahme hilft den Anmelderinnen und Anmeldern sowie Dritten, sich einen raschen Überblick über die Anmeldung und deren Erfolgsaussichten zu machen.

Die Stellungnahme ist vorläufig, das heisst, die darin allfällig festgestellten Mängel können später im Rahmen der Sachprüfung ergänzt bzw. korrigiert werden. Umgekehrt kann es sein, dass zum Beispiel in der Stellungnahme fehlende Neuheit eines Anspruchs festgestellt wird, diese aber – weil das Patent mangels eines Antrags bloss der Teilprüfung unterzogen wird – für die Patenterteilung kein Hindernis darstellt.

In der Übergangsphase nach Inkrafttreten der Patentrechtsrevision (PatG und PatV) wird das IGE bei verschiedenen hängigen Anmeldungen auf die Erstellung einer Stellungnahme verzichten. Die Einzelheiten dazu sind in den Übergangsbestimmungen geregelt (Art. 193).

Art. 95 Übermittlung des Berichts über den Stand der Technik und der Stellung-

nahme

Artikel 95 basiert auf Artikel 58 PatV. Absatz 1 regelt die Art und Weise, wie das IGE den Anmelderinnen und Anmeldern den Bericht über den Stand der Technik zugänglich macht. Schon heute übermittelt das IGE den Bericht ohne Kopien der ohnehin öffentlich zugänglichen Patentschriften. Aufgrund der fortschreitenden Digitalisierung wird der Absatz insofern geändert, als dass künftig der Bericht und die Dokumente – damit ist primär die sogenannte «Nichtpatentliteratur» gemeint (der Begriff ist weiter als der bisher verwendete Begriff «Schriftstücke») – in geeigneter Weise zugänglich gemacht werden. Damit ist das IGE flexibler, künftige Digitalisierungsschritte umzusetzen.

Der neue Absatz 2 ist eine Folge der Einführung von Artikel 94: Neben dem eigentlichen Bericht bekommen Anmelderinnen und Anmelder auch die vom IGE erstellte Stellungnahme. Gleichzeitig erhalten sie Gelegenheit, ihre Anmeldung (bzw. die technischen Unterlagen) anhand der in der Stellungnahme festgestellten Mängel zu überarbeiten (vgl. Art. 84). Es ist sowohl im Interesse der Anmelderinnen und Anmelder an einer raschen und effizienten Patentprüfung als auch der Öffentlichkeit an qualitativ hochwertigen Patenten, dass festgestellte Mängel nach Möglichkeit bereits vor der Sachprüfung behoben werden.

Absatz 3 entspricht dem geltenden Artikel 58 Absatz 2 PatV und regelt, dass das IGE auf Anfrage des EPA eine Kopie des Berichts über den Stand der Technik nach Absatz 1 an das EPA weiterleiten kann.