Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 78 Seiten

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4. Kapitel: Veröffentlichung der Patentanmeldung

Art. 96 Gegenstand und Form

Artikel 96 basiert auf Artikel 60 PatV und regelt die Veröffentlichung von Anmeldungen.

Absatz 1 zählt die Informationen auf, welche die Offenlegungsschrift enthalten muss. Bisher wird dafür unter anderem auf Artikel 24 PatV und Artikel 60 Absatz 1bisPatG verwiesen. Letzterer hält aktuell die im Register einzutragenden Angaben fest, die wegen des Verweises in Artikel 60 PatV auch in die Offenlegungsschrift aufgenommen werden. Da Artikel 60 Absatz 1bisPatG mit der Patentgesetzrevision jedoch gestrichen und die entsprechende Auflistung mittels Delegation in die Patentverordnung verlagert wird (vgl. Art. 60 Abs. 2 revPatG und Art. 121)29, muss Absatz 1 angepasst werden. Basis für die Informationen, die in der Offenlegungsschrift enthalten sein müssen, ist die Anmeldung in der nach der Eingangs- und Formalprüfung allenfalls geänderten Fassung.

Absatz 2: Verwenden Anmelderinnen und Anmelder technische Unterlagen in Englisch, so müssen lediglich Titel und Zusammenfassung in eine schweizerische Amtssprache übersetzt werden (Art. 60 Abs. 4 revPatG). Diese Angaben müssen zusammen mit dem Antrag eingereicht werden (Art. 34 Abs. 2 Bst. d). Der übersetzte Titel und die übersetzte Zusammenfassung werden anstelle der ursprünglichen (englischen) Fassung in der Offenlegungsschrift veröffentlicht.

Absatz 3: Mit Artikel 100 werden neu auch internationale Anmeldungen (PCT-Anmeldungen) veröffentlicht, die in der Schweiz in die nationale Phase eingetreten sind. Absatz 3 regelt diesbezüglich die Einzelheiten.

Absatz 4 ersetzt den geltenden Absatz 2, der die Publikation von geänderten Patentansprüchen regelt. Die geänderten Ansprüche werden zusätzlich zu denjenigen nach Absatz 1 Buchstabe h veröffentlicht, wenn sie vor Ablauf von 16 Monaten (oder spätestens mit einem Antrag auf vorzeitige Veröffentlichung nach Art. 98) eingereicht worden sind (Bst. a). Für internationale Anmeldungen besteht eine Sonderlösung (Bst. b), da in diesen Fällen die Frist von 16 Monaten in der Regel bereits verstrichen ist. Insofern ist hier die Frist nach Artikel 149 massgebend.

Absatz 5 basiert auf Artikel 60 Absatz 3 PatV, wird jedoch angepasst, weil neu immer ein Bericht über den Stand der Technik erstellt wird. Er regelt, in welchen Konstellationen der Bericht nach der Offenlegungsschrift separat nachveröffentlicht wird. Ist das Patent vor Ablauf von 18 Monaten erteilt und veröffentlicht worden (B1-Schrift), also bevor regulär eine Offenlegungsschrift (A1- oder A2-/A3-Schrift) veröffentlicht worden wäre, greift Artikel 96 (wie auch heute Artikel 60 PatV) nicht und entsprechend wird der Recherchebericht nicht gesondert als A3-Schrift veröffentlicht. Daraus entsteht für Dritte kein Nachteil, weil eine derart schnelle Erteilung nur möglich ist, wenn die Anmelderinnen und Anmelder die vorgezogene vollständige Sachprüfung ihres Patents verlangen (Art. 103) und Dritte damit also gar keinen Antrag auf vollständige Sachprüfung stellen müssen. Sie können den Recherchebericht samt Stellungnahme bei Bedarf via Akteneinsicht einsehen.

Absatz 6 entspricht Artikel 60 Absatz 4 PatV und wird unverändert übernommen.

29 Vgl. Botschaft vom 16. November 2022 zur Änderung des Patentgesetzes; BBl 2023 7, hier Erläuterungen zu Art. 60. 36/78