Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 78 Seiten

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Art. 97 Sprache

Artikel 97 basiert auf Artikel 60a PatV. In Absatz 1 wird klargestellt, dass die Anmeldung nicht in einer beliebigen schweizerischen Amtssprache veröffentlicht wird, sondern in der Verfahrenssprache (Art. 3 Abs. 2 bis 4). Wenn die Anmelderinnen und Anmelder bei englischsprachigen technischen Unterlagen von der freiwilligen Übersetzungsmöglichkeit (Art. 3 Abs. 4) Gebrauch machen, wird die Sprache der Übersetzung zur Verfahrens- und damit zur Publikationssprache.

Absatz 2: Bleibt es bei englischsprachigen technischen Unterlagen, werden diese, soweit sie nur in Englisch vorliegen, auch auf Englisch veröffentlicht. Titel und Zusammenfassung müssen in die Verfahrenssprache übersetzt werden (Art. 60 Abs. 4 revPatG); dementsprechend werden sie in der Verfahrenssprache veröffentlicht. Der daraus allenfalls resultierende Sprachenbruch in der Offenlegungsschrift ist unvermeidlich.

Der geltende Absatz 2 wird gestrichen, weil die Recherche internationaler Art entfällt.30

Art. 98 Vorzeitige Veröffentlichung

Artikel 98 basiert auf dem geltenden Artikel 60b, der die vorzeitige Veröffentlichung der Anmeldung regelt.

Bisher ist die vorzeitige Veröffentlichung möglich, wenn die Anmeldung «sämtlichen Anforderungen dieser Verordnung» genügt. Absatz 1 wird präzisiert und enthält neu die zwingend für die Erstellung der Publikation notwendigen Angaben (Art. 70–83 und 85–86). Mit anderen Worten: Die Anmeldung muss die Formalprüfung erfolgreich durchlaufen haben. Damit muss das Anmeldedatum nicht mehr als separates Kriterium erwähnt werden; dieses liegt nach Abschluss der Formalprüfung immer vor. Die Formulierung in Absatz 1 macht auch klar, dass alle für die Offenlegungsschrift notwendigen Angaben vorliegen bzw. von den Anmelderinnen und Anmeldern bereitgestellt worden sein müssen.

Der Recherchebericht muss für die vorzeitige Publikation noch nicht vorliegen. Er wird nötigenfalls nachpubliziert. Die Frist für die Anträge auf Prüfung (Art. 58b revPatG) beginnt in diesen Fällen erst mit dieser Nachpublikation.

Wenn im Zeitpunkt des Antrags auf vorzeitige Veröffentlichung andere Anträge der Anmelderinnen und Anmelder hängig sind, welche die Veröffentlichung bzw. die zu veröffentlichenden Angaben betreffen (wie z. B. eine offene Beanstandung betreffend den Verzicht auf die Erfindernennung oder die Prioritätserklärung), liegen dem IGE nicht alle notwendigen Angaben für die Veröffentlichung der Offenlegungsschrift vor. Entsprechend sind diese anderen Anträge und die zugehörigen Beanstandungen zu erledigen, bevor dem Antrag auf vorzeitige Veröffentlichung stattgegeben werden kann.

Der neue Absatz 2 hält ausdrücklich fest, was faktisch schon heute gilt: Die Patentverordnung gewährt den Anmelderinnen und Anmeldern für gewisse Handlungen eine Frist von 16 Monaten (Beanspruchung einer Priorität, Verzicht auf Erfindernennung etc.). Diese Fristen wurden so gewählt, dass die zugehörigen Handlungen für die ordnungsgemässe Publikation (die in der Regel nach 18 Monaten stattfindet) berücksichtigt werden können. Mit dem Antrag der Anmelderinnen und Anmelder auf vorzeitige

30 Vgl. Botschaft vom 16. November 2022 zur Änderung des Patentgesetzes; BBl 2023 7, hier Erläuterungen zu Art. 59 Abs. 5. 37/78