Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 78 Seiten

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Veröffentlichung beginnen unmittelbar die technischen Vorbereitungen für die Publikation der Offenlegungsschrift. Deshalb sind Änderungen nicht mehr möglich und die entsprechenden Fristen müssen vorzeitig enden. Absatz 2 zählt diese Fristen auf.

Art. 99 Anträge während der Vorbereitung der Veröffentlichung

Der neue Artikel 99 regelt Anträge, die während der technischen Vorbereitung für die Veröffentlichung der Anmeldung (Offenlegungsschrift) beim IGE eingehen. Er ist damit die Parallelbestimmung zu Artikel 110, der Anträge während der Vorbereitung der Patenterteilung regelt.

Absatz 1: Während der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung der Anmeldung können keine Änderungen bzw. Vormerkungen am und im Patentregister vorgenommen werden. Absatz 1 hält deshalb die Fiktion fest, dass Änderungsanträge erst nach Veröffentlichung als gestellt bzw. eingereicht gelten.

Absatz 2: Der Rückzug der Anmeldung muss jederzeit möglich sein. Der vorliegende Vorentwurf verzichtet deshalb bei Rückzügen auf eine Einreichefiktion gemäss Absatz 1. Wird der Rückzug aber nach Ablauf von 17 Monaten eingereicht, kann das IGE den Prozess für die Veröffentlichung der Anmeldung nicht mehr stoppen. Gleichzeitig kann das IGE während dieser Phase auch keine Vormerkung im Patentregister vornehmen. Absatz 2 hält deshalb fest, dass ein Rückzug in diesem Zeitraum die Veröffentlichung der Anmeldung nicht verhindert und erst im Anschluss daran im Patentregister eingetragen wird. Wollen Anmelderinnen und Anmelder dies vermeiden, müssen sie den Rückzug vor Ablauf von 17 Monaten beantragen.

Art. 100 Keine Veröffentlichung

Artikel 100 entspricht dem geltenden Artikel 60c. Ein wesentliches Ziel der Patentgesetzrevision ist, die Rechtssicherheit und die Transparenz zu erhöhen. Artikel 60c PatV zählt diejenigen Fälle auf, in denen das IGE Anmeldungen nicht veröffentlicht, darunter internationale Anmeldungen (PCT-Anmeldungen, Art. 60c Bst. c PatV) und Teilanmeldungen (Art. 60c Bst. e PatV). In der Praxis kann es damit zu sogenannten U-Boot-Anmeldungen kommen: Dritte wissen jahrelang nichts von hängigen Anmeldungen und erfahren erst mit der Patenterteilung davon (wenn sie mit einem erteilten Patent konfrontiert werden). Der vorliegende Vorentwurf behebt dieses Problem. Neu wird die Anmeldung nur noch in zwei (bereits heute geltenden) Fällen nicht veröffentlicht:

− Erstens, wenn die Anmelderinnen und Anmelder ihre Anmeldung vor Ablauf von 17 Monaten zurückziehen, oder wenn auf die Anmeldung endgültig nicht eingetreten oder sie endgültig abgewiesen wird.

− Zweitens, wenn vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung bereits die Patentschrift veröffentlicht (also das Patent erteilt) worden ist. Letzteres kann eintreten, wenn die vorzeitige Sachprüfung beantragt worden ist. Daraus entsteht für Dritte jedoch kein Nachteil, weil nach Artikel 103 nur die vorzeitige vollständige Sachprüfung beantragt werden kann (also die Prüfung inkl. Neuheit und erfinderischer Tätigkeit, vgl. Art. 58b Abs. 2 revPatG). Damit entfällt für Dritte das Bedürfnis, allenfalls einen Prüfungsantrag zu stellen.

In den genannten Fällen veröffentlicht das IGE auch den Recherchebericht nicht separat (nach). Im Fall von Artikel 100 Buchstabe c ist er für Dritte aber über die Akteneinsicht einsehbar.