Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 78 Seiten

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5. Kapitel: Sachprüfung

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 101 Prüfungsgebühr

Artikel 101 basiert auf Artikel 61a PatV und regelt mit der Prüfungsgebühr den Beginn der Sachprüfung. In Absatz 1 wird der Zeitpunkt für die Bezahlung der Prüfungsgebühr an das neue, sechsmonatige Antragsfenster gemäss Artikel 58b Absatz 3 revPatG angepasst.

Absatz 2 regelt neu ausdrücklich die Rechtsfolge der Nichtbezahlung, nämlich die Abweisung der Anmeldung durch das IGE. Die Frist zur Bezahlung der Prüfungsgebühr ist von der Weiterbehandlung ausgeschlossen (Art. 46a Abs. 4 Bst. e revPatG).

Die geltenden Absätze 2 und 3 enthalten eine Regelung zur Fälligkeit und Bezahlung der Anspruchsgebühren und zu den Rechtsfolgen bei Nichtbezahlung. Infolge der Patentgesetzrevision werden Anspruchsgebühren für ursprünglich überzählige Ansprüche bereits zu Beginn des Verfahrens einverlangt, weil nur bezahlte Ansprüche auch recherchiert werden. Mit Artikel 43 und 82 i. V. m. Artikel 76 enthält der vorliegende Vorentwurf deshalb eine Regelung, die sowohl für ursprünglich eingereichte als auch nachträglich aufgestellte überzählige Patentansprüche greift. Artikel 61a Absätze 2 und 3 PatV sind damit überflüssig.

Art. 102 Gebühr für vollständige Sachprüfung

Mit der Teilrevision des Patentgesetzes besteht neu die Möglichkeit, Patentanmeldungen vollständig, das heisst, auch auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit prüfen zu lassen. Auch Dritte können diese vollständige Sachprüfung verlangen (Art. 58b revPatG). Der neue Artikel 102 regelt deshalb in Ergänzung zur Prüfungsgebühr in Artikel 101 die Gebühr für die vollständige Sachprüfung. Gemäss Absatz 1 muss die Gebühr ebenfalls innerhalb des Antragsfensters nach Artikel 58b Absatz 3 revPatG bezahlt werden.

Absatz 2 hält den auch für andere Anträge geltenden Grundsatz fest, dass der Antrag erst mit Bezahlung als gestellt gilt. Die Frist zur Bezahlung der Gebühr für die vollständige Sachprüfung ist von der Weiterbehandlung ausgeschlossen (Art. 46a Abs. 4 Bst. e revPatG).

Auch mit der Möglichkeit für Dritte, die vollständige Sachprüfung eines Patents zu verlangen, gibt es keine Prüfung gegen den Willen der Anmelderinnen.31 Wird die Prüfungsgebühr durch die Anmelder nicht (inkl. Rückzug oder Abweisung der Anmeldung vor Bezahlung der Prüfungsgebühr) oder nicht rechtzeitig bezahlt, erhalten sie und insbesondere Dritte, die den Prüfungsantrag gestellt haben, die Gebühr für die vollständige Sachprüfung zurück.

Art. 103 Vorgezogener Beginn der vollständigen Sachprüfung

Artikel 103 sieht den vorgezogenen Beginn der vollständigen Sachprüfung vor. Nach Abschluss der Formalprüfung und Erhalt des Rechercheberichts können Anmelderinnen und Anmelder gemäss Absatz 1 bis zur Veröffentlichung des Rechercheberichts einen entsprechenden Antrag stellen. Nachdem der Recherchebericht veröffentlicht worden ist, beginnt gemäss Artikel 58b Absatz 3 revPatG das Zeitfenster für die Prüfungsanträge, weshalb ein Antrag auf vorgezogenen Beginn der Sachprüfung ohnehin

31 Vgl. Botschaft vom 16. November 2022 zur Änderung des Patentgesetzes; BBl 2023 7, hier Erläuterungen zu Art. 58b Abs. 2. 39/78