Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 78 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 40Fedlex · Erläuternder Bericht
überflüssig wird. Stellen und bezahlen die Anmelderinnen und Anmelder nämlich innerhalb des Prüfungsfensters sowohl den Antrag auf Sachprüfung wie auch den zusätzlichen Antrag auf vollständige Sachprüfung, beginnt die vollständige Sachprüfung ebenfalls umgehend.
Artikel 103 ist, neben Artikel 32, der zweite Teil des neuen Beschleunigungssystems: Gestützt auf Artikel 32 können Anmelderinnen und Anmelder zwar die Beschleunigung des gesamten Patenterteilungsverfahrens verlangen (vgl. dazu die Erläuterungen zu Art. 32). Diese Beschleunigung darf aber nicht die Verkürzung der sechsmonatigen Frist bewirken, die Dritten zur Stellung des Antrags auf vollständige Sachprüfung eingeräumt wird (Art. 58b Abs. 2 und 3 revPatG). Beantragen jedoch die Anmelderinnen und Anmelder die vollständige Prüfung, muss die Frist für den Antrag Dritter nicht abgewartet werden; das IGE kann umgehend mit der Sachprüfung beginnen. Dritten entgehen dadurch keine Rechte, weil die fragliche Anmeldung vollständig geprüft wird und der entsprechende Antrag von den Anmelderinnen und Anmeldern nicht zurückgezogen werden kann (Art. 58b Abs. 4 revPatG).
Absatz 2: Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die entsprechende Gebühr bezahlt worden ist. Um Anmelderinnen und Anmeldern die Stellung dieses Antrags zu erleichtern und die administrativen Abläufe des IGE zu vereinfachen, wird für den Antrag eine kombinierte Gebühr eingeführt. Sie umfasst Anteile für die Prüfung an sich, den Zusatz für die vollständige Sachprüfung der Anmeldung sowie für den vorgezogenen Beginn der vollständigen Sachprüfung.
Absatz 3: Mit dem Recherchebericht wird eine vorläufige Stellungnahme erstellt, die die massgeblichen Erkenntnisse aus der Recherche zusammenfasst und damit potenzielle Mängel der Anmeldung aufzeigt (Art. 94). Um die vorgezogene vollständige Sachprüfung so effizient wie möglich zu gestalten, müssen Anmelderinnen und Anmelder zusammen mit dem Antrag auf vorgezogene Sachprüfung auch die in der Stellungnahme aufgeführten Mängel beheben bzw. sich mindestens dazu äussern. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, beanstandet das IGE die Mängel nochmals formell und setzt ihnen eine Frist zur Behebung. Werden die Mängel immer noch nicht behoben, wiest das IGE die Anmeldung ab, so wie dies in der «normalen» Sachprüfung auch der Fall wäre.
Auch das EPA erstellt eine Stellungnahme zum Recherchebericht, gemeinsam als «erweiterter europäischer Recherchebericht» bezeichnet (vgl. Regel 62 AO EPÜ 2000). Dieser gilt bei europäischen Patenten gleichzeitig als erste Beanstandung, das heisst, die Anmelderinnen und Anmelder müssen die darin festgestellten Mängel noch vor Erhalt des ersten Bescheids der Prüfungsabteilung des EPA beseitigen (Regel 70a Abs. 1 AO EPÜ 2000). Dieser Mechanismus beschleunigt die Patenterteilung.
Eine vollständige Übernahme der EPÜ 2000-Regelung ist für das Schweizer Recht jedoch nicht opportun, weil zum Zeitpunkt der Erstellung der vorläufigen Stellungnahme noch nicht klar ist, ob die Anmeldung teil- oder vollgeprüft wird. Deshalb ist für die Anmelderinnen und Anmelder bis zur bzw. bei Aufnahme der Sachprüfung unklar, welche der in der Stellungnahme aufgeführten Mängel dereinst behoben werden müssen.
Allerdings ist der EPA-Ansatz im Rahmen der «Vollprüfung» und damit beim vorgezogenen Beginn der vollständigen Sachprüfung sinnvoll, weil Anmelderinnen und Anmelder möglichst schon nach Erhalt des Rechercheberichts und der Stellungnahme beheben sollen, was später in der Sachprüfung wahrscheinlich ohnehin beanstandet werden