Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 78 Seiten

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würde. Zudem wird dadurch das Verfahren beschleunigt, was im Interesse der Antragstellerinnen und Antragssteller ist. Absatz 3 führt deshalb eine Regel ein, wonach die in der Stellungnahme erwähnten Mängel bis und mit Einreichung des Antrags auf vorgezogene Sachprüfung behoben werden müssen. Die Rechtsfolgen sind milder als diejenigen des EPÜ 2000: Werden die Mängel nicht behoben, beginnt die vorgezogene vollständige Sachprüfung trotzdem und das IGE erlässt eine Beanstandung, welche auf die in der Stellungnahme ausgewiesenen Mängel hinweist und diese gegebenenfalls im Rahmen der Sachprüfung vervollständigt. Werden die Mängel daraufhin immer noch nicht behoben, weist das IGE die Anmeldung ab.

Absatz 4: Es kann sein, dass im Zeitpunkt eines Antrags auf vorgezogenen Beginn der vollständigen Sachprüfung noch keine Offenlegungsschrift publiziert worden ist. Wie auch bei der vorzeitigen Veröffentlichung (Art. 98) braucht es deshalb eine Regelung, die das Ende für verschiedene Fristen vorsieht, die bei unbeschleunigten Anmeldungen noch laufen würden. Sind Anträge betreffend die in Absatz 4 erwähnten Themen offen, wird der Antrag auf vorgezogenen Beginn der vollständigen Sachprüfung erst nach deren Erledigung (also z. B. nach Beantwortung allfälliger Beanstandungen) gutgeheissen.

Absatz 5 entspricht Artikel 63 Absatz 3 PatV und bleibt inhaltlich unverändert. Vor Ablauf der Prioritätsfrist nach Artikel 17 PatG wird die Patentschrift nur auf Antrag der Anmelderinnen und Anmelder veröffentlicht.

Art. 104 Änderung der technischen Unterlagen während der Sachprüfung

Artikel 104 basiert auf Artikel 64 PatV. Die Absätze 1 und 2 regeln die Änderungsrechte während der Sachprüfung und werden unverändert übernommen.

Nach dem neuen Absatz 3 müssen Anmelderinnen und Anmelder für Änderungen eine komplette Neufassung der technischen Unterlagen einreichen. Nach geltendem Recht sind auch Änderungsanweisungen (im Sinn von «Auf Seite 4 ist Wort A durch Wort B zu ersetzen.») zulässig. Das erschwert die Prüfung der Änderungen, ist fehleranfällig und macht es auch für Dritte schwieriger, Änderungen nachzuvollziehen. Der vorliegende Vorentwurf schafft hier Abhilfe.

Absatz 4 regelt den bereits heute geltenden Grundsatz, wonach die technischen Unterlagen nicht so geändert werden dürfen, dass der Gegenstand der geänderten Anmeldung über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinausgeht (Art. 58 Abs. 2 revPatG). Neu ist, dass geänderte Patentansprüche sich nicht auf nicht recherchierte Gegenstände beziehen dürfen (vgl. Regel 137 Absatz 5 AO EPÜ 2000). Eines der erklärten Ziele der Patentgesetzrevision ist, die Rechtssicherheit und die Transparenz zu erhöhen. Dritte, denen ein Patent entgegengehalten wird, sollen aufgrund des für jede Anmeldung zwingend zu erstellenden Berichts über den Stand der Technik verlässliche Informationen dazu erhalten, ob die fragliche Erfindung neu ist und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Das gilt unabhängig davon, ob die Anmeldung teil- oder vollständig geprüft worden ist.32 Diese Transparenz ist jedoch nur möglich, wenn sich die Patentansprüche auch nach einer allfälligen Änderung nur im Rahmen dessen bewegen, was recherchiert und vom IGE im Bericht festgehalten worden ist. Entsprechend gilt diese Vorgabe für alle Patentanmeldungen, ungeachtet der Art der beantragten Prüfung.

32 Vgl. Botschaft vom 16. November 2022 zur Änderung des Patentgesetzes; BBl 2023 7, hier Ziff. 1.2.2. 41/78