Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 78 Seiten
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Absatz 5 entspricht dem geltenden Artikel 64 Absatz 4 PatV, wird aber von den Patentansprüchen auf die gesamten technischen Unterlagen erweitert.
Die Absätze 6 und 7 entsprechen Artikel 64 Absätze 5 und 6 PatV und bleiben inhaltlich unverändert.
Artikel 64 Absatz 7 PatV wird gestrichen. Es handelt sich um eine historisch bedingte Sonderregel, die mit dem heutigen Verfahren nicht mehr angezeigt ist.
Art. 105 Anmeldedatum der Teilanmeldung
Artikel 105 entspricht Artikel 65 PatV und bleibt inhaltlich unverändert. Absatz 2 wird sprachlich präzisiert.
Art. 106 Klassierung
Artikel 106 basiert auf Artikel 66 PatV. Absatz 1 wird unverändert übernommen. In Absatz 2 wird der Satzteil «Bis zur Erteilung des Patents» gestrichen. Damit kann das IGE auch nach Erteilung des Patents die Klassierung anpassen. Die Gründe dafür können vielfältig sein: Eine Umklassierung kann etwa nötig werden, weil sich der Umfang des Patents infolge eines Teilverzichts (Art. 24 revPatG) oder einer teilweisen Abtretung (Art. 30 revPatG) ändert.
Schon heute nimmt das IGE die Klassierung nicht nur nach dem Strassburger Abkommen vom 24. März 197133 über die internationale Klassifikation der Erfindungspatente (International Patent Classification, IPC) vor, sondern auch nach der gemeinsamen Patentklassifikation (Cooperative Patent Classification, CPC)34, die als Erweiterung der IPC vom EPA und dem Patent- und Markenamt der Vereinigten Staaten von Amerika verwaltet wird. Weil die Klassierung nach CPC aber freiwillig und für die Zusammenarbeit mit dem EPA erfolgt, wird sie in Artikel 105 nicht als Pflicht aufgeführt.
2. Abschnitt: Prüfungsgegenstand und Verfahren
Art. 107 Prüfungsgegenstand
Artikel 107 basiert auf Artikel 67 PatV. Er regelt den Prüfungsgegenstand sowie das Verfahren und bildet damit das Bindeglied zu den entsprechenden Artikeln im Patentgesetz (Art. 59 Abs. 1, 2 und 4 sowie Art. 59a revPatG) und zu den Detailvorschriften zur Prüfung in der Patentverordnung.
Artikel 59 revPatG unterscheidet zwischen Mängeln betreffend die Artikel 1, 1a, 1b und 2 PatG (Abs. 1) und betreffend die übrigen Vorschriften des Gesetzes und der Verordnung (Abs. 2). Im ersten Fall können Anmelderinnen und Anmelder Stellung nehmen, im zweiten Fall erhalten sie eine Frist zur Behebung der Mängel. Die historisch gewachsene Idee dahinter ist, dass Mängel betreffend die Artikel 1, 1a, 1b und 2 PatG in der Regel nicht behoben werden können, ohne die ursprüngliche Offenbarung der Anmeldung zu verletzen, und damit gemäss Artikel 58 Absatz 2 revPatG zur Abweisung der Anmeldung führen.
Artikel 67 PatV ist ebenfalls zweigeteilt: Er verweist in Absatz 1 auf Artikel 59 Absatz 1 PatG und damit indirekt auf Artikel 1, 1a, 1b und 2 PatG. In Absatz 2 zählt er
33 SR 0.232.143.1
34 Kann abgerufen werden unter: https://www.cooperativepatentclassification.org/home (Stand: 18.12.2024). 42/78