Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 78 Seiten
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verschiedene Artikel des Patentgesetzes auf, die im Rahmen der Sachprüfung vom IGE geprüft werden müssen. Diese Zweiteilung funktioniert in der Praxis allerdings nur bedingt: Es gibt auch im Rahmen der Artikel 1, 1a, 1b und 2 PatG Fälle, in denen Mängel geheilt werden können (etwa im Bereich der Technizität). Umgekehrt ist die Aufzählung in Absatz 2 nicht abschliessend. Wenn die Anmelderinnen und Anmelder Änderungen vornehmen und hierfür geänderte technische Unterlagen einreichen, müssen diese, genau wie die ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen, auf die Einhaltung der Formvorschriften geprüft werden. Auch im Rahmen der Sachprüfung kann also wiederum eine (begrenzte) Formalprüfung der neuen Unterlagen stattfinden und diese kann zu Beanstandungen führen. Artikel 67 PatV wird deshalb grundlegend überarbeitet. Die in Artikel 107 vorgeschlagene Lösung orientiert sich am EPÜ 2000, namentlich an Artikel 94 Absatz 3 EPÜ 2000 und Regel 71 AO EPÜ 2000.
Absatz 1 hält neu fest, dass das IGE die Anmeldung auf die Einhaltung der Vorschriften des Patentgesetzes und der Patentverordnung prüft. Gegenüber der heutigen Praxis ändert sich dadurch nichts: Im Rahmen der Sachprüfung wird geprüft, ob eine patentierbare Erfindung vorliegt und ob ein Patentierungsausschluss (Art. 1, 1a, 1b und 2 PatG) greift, ob die Patentansprüche den Vorschriften entsprechen (Art. 49a, 50, 50a, 51, 52, 55 und 57 revPatG) und ob allenfalls in der Sachprüfung eingereichte geänderte technische Unterlagen die an sie gestellten Formvorschriften (Art. 35–45) erfüllen.
Absatz 2 schränkt Absatz 1 insofern ein, als dass Neuheit und erfinderische Tätigkeit (die ebenfalls in Artikel 1 PatG aufgeführt sind) vom IGE in der Sachprüfung nur geprüft werden, wenn ein entsprechender Antrag auf vollständige Sachprüfung gestellt worden ist. Damit wird die in den Artikeln 58b und 59 revPatG verankerte «freiwillige Vollprüfung» in der Patentverordnung umgesetzt.
Der neue Absatz 3 konsolidiert die Rechtsfolgen. Das IGE beanstandet Mängel und setzt den Anmelderinnen und Anmeldern Frist zu deren Behebung. Damit wird ihnen auch das rechtliche Gehör gewährt. Werden die Mängel nicht behoben (oder können sie wie erwähnt nicht behoben werden), weist das IGE die Anmeldung ab.
Art. 108 Auskünfte über den Stand der Technik
Artikel 108 ist das Pendant zu Artikel 90 Absatz 3, der die Mitwirkung der Anmelderinnen und Anmelder bei der Erstellung des Berichts über den Stand der Technik regelt. Er orientiert sich an der Regelung für europäische Patente (Art. 124 EPÜ 2000 und Regel 141 AO EPÜ 2000). Artikel 108 ist aber auch eine Präzisierung der allgemeinen Mitwirkungspflicht in Artikel 13 VwVG, wonach die Parteien bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken müssen.
Absatz 1: Unabhängig davon, ob eine Priorität beansprucht wird, kann es vorkommen, dass den Anmelderinnen und Anmeldern amtliche Informationen (wie z. B. amtliche Rechercheberichte oder Beanstandungen anderer Ämter) aus anderen Patentanmeldungen vorliegen, welche für die Beurteilung der beim IGE eingereichten Anmeldung relevant sind. Wo das IGE dies aufgrund der Umstände vermutet, kann es diese Informationen einfordern. Es setzt den Anmelderinnen und Anmeldern hierfür eine angemessene Frist.
Absatz 2: Kommt der Anmelder seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, weist das IGE die Anmeldung ab.