Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 78 Seiten

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Art. 109 Prüfungsabschluss

Artikel 109 basiert auf Artikel 69 PatV. Letzterer stammt aus einer (nichtdigitalisierten) Zeit, in der das IGE den Anmelderinnen vor der Patenterteilung allfällige Änderungen in Form von «Rotkorrekturen», also auf den Unterlagen eingezeichneten Änderungen, vorgelegt hat. Seit einiger Zeit erhalten die Anmelder jedoch eine vollständige Fassung der zur Erteilung des Patents vorgesehenen technischen Unterlagen (im Sinn eines «Gut zum Druck»-Exemplars). Die vorgenommene Änderung in Absatz 1 reflektiert dies. Sie erhöht die Rechtssicherheit, weil die Anmelderinnen auf einen Blick sehen, was als Patent erteilt wird. Die Bestimmung ist das Gegenstück dazu, dass die Anmelder bei der Änderung ihrer technischen Unterlagen eine Neufassung anstelle von blossen Änderungsanweisungen einreichen müssen (vgl. z. B. Art. 84 Abs. 2).

Weil die Anmelderinnen und Anmelder ein «Gut zum Druck»-Exemplar erhalten, kann Absatz 2 vereinfacht werden: Äussern sie sich bis zum angekündigten Datum nicht dazu, wird ihre Zustimmung vermutet und das Patent so erteilt.

Art. 110 Sperrfrist

Artikel 110 basiert auf Artikel 72 PatV. Er ist die Parallelbestimmung zu Artikel 99 für Anträge, die während den Vorbereitungen für die Erteilung des Patents beim IGE eingehen.

Während den technischen Vorbereitungen für die Erteilung des Patents können keine Änderungen bzw. Vormerkungen am und im Register vorgenommen werden. Absatz 1 hält deshalb die Fiktion fest, dass Änderungsanträge erst nach Erteilung als gestellt bzw. eingereicht gelten.

Der Rückzug der Anmeldung ist zwar jederzeit möglich, er kann aber, wenn er zu spät erklärt wird, aufgrund der gemachten Ausführungen die Patenterteilung nicht mehr stoppen. Absatz 2 hält dies ausdrücklich fest.

Art. 111 Patenturkunde

Artikel 64 PatG regelt den Inhalt der Patenturkunde. Er wird mit der Teilrevision des Patentgesetzes gestrichen; sein Inhalt wird in Artikel 111 überführt.35 Dieser orientiert sich an den entsprechenden Bestimmungen für Marken (Art. 19 Abs. 2 MSchV) und Designs (Art. 18 Abs. 2 DesV), unter Berücksichtigung der Eigenheiten von Patenten (Vorliegen von technischen Unterlagen).

3. Titel: Änderungen im Bestand und im Recht

1. Kapitel: Teilverzicht

Allgemeine Erläuterungen

Aufgrund der Neustrukturierung der Patentverordnung finden sich die Bestimmungen des bisherigen 4. Titels zu den Änderungen jetzt im 2. Teil 3. Titel. Die Artikel 112–116 des vorliegenden Vorentwurfs basieren auf den Artikel 96–103 der geltenden PatV. Die

35 Vgl. Botschaft vom 16. November 2022 zur Änderung des Patentgesetzes; BBl 2023 7, hier Erläuterungen zu Art. 64. 44/78