Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 78 Seiten

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neue Struktur und die konkreten Anpassungen in den einzelnen Artikeln werden nachfolgend erläutert.

Art. 112 Form und Gebühr

Weil der Teilverzicht neu im 1. Kapitel des 3. Titels geregelt ist, braucht es die Erwähnung des Teilverzichts in der Sachüberschrift nicht mehr. Die Sachüberschrift wird aber um die «Gebühr» ergänzt, um klarzustellen, dass ein Teilverzicht gemäss Absatz 3 abhängig von der Bezahlung einer Gebühr ist.

Der geltende Artikel 98a regelt, in welchen Konstellationen kein Teilverzicht eingereicht werden kann. Inhaltlich entspricht er weitgehend Artikel 127 PatG, der diesen Sachverhalt für europäische Patente regelt. Eine explizite Regelung für Schweizer Patente war notwendig, weil es auch für diese theoretisch möglich war, dass sie von einem Teilverzicht ausgeschlossen waren. Mit dem durch die Patentgesetzrevision wegfallenden Einspruchsverfahren wird nun aber auch Artikel 98a PatV hinfällig und deshalb aufgehoben; die dort aufgezählten Konstellationen können nur noch bei europäischen Patenten vorkommen und diese sind abschliessend in Artikel 127 PatG geregelt. Demgegenüber kann ein Teilverzicht während einer hängigen Beschwerde im Sinne von Artikel 59c revPatG erklärt werden, andernfalls wären die Inhaberinnen und Inhaber durch eine Drittbeschwerde potenziell daran gehindert, den Umfang ihres Patents einzuschränken. Insofern tragen die Inhaberinnen und Inhaber die prozessualen Konsequenzen, wenn sie einer früher eingereichten Drittbeschwerde durch nachfolgenden Teilverzicht die Grundlage entziehen.

Die Bedingungslosigkeit eines teilweisen Verzichts auf das Patent bleibt unverändert bestehen. Bei einem Teilverzicht ist gemäss Absatz 2 eine Neufassung der technischen Unterlagen einzureichen. Dies entspricht dem Grundsatz, der auch für die Änderung der technischen Unterlagen während der Patenterteilung eingeführt wird (vgl.

z. B. Art. 84 Abs. 2), und erhöht die Rechtssicherheit und vermeidet Missverständnisse. Diese Unterlagen müssen, wie die ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen, den Formvorschriften im 2. Teil 1. Titel genügen. Zudem darf durch sie keine Unklarheit über die rechtliche Tragweite der Patentansprüche entstehen (Art. 113 Abs. 2).

Absatz 3 stellt klar, dass für den Antrag auf Teilverzicht eine Gebühr entrichtet werden muss und der Antrag erst als gestellt gilt, wenn die Gebühr rechtzeitig bezahlt worden ist.

Art. 113 Inhalt und Prüfung

Artikel 113 entspricht dem geltenden Artikel 97 und regelt den zulässigen Inhalt des Teilverzichts sowie die Prüfung des Antrags durch das IGE. Während die Prüfungsbefugnis des IGE, ob tatsächlich eine Beschränkung des sachlichen Geltungsbereichs vorliegt, bis anhin aus dem Begriff «Teilverzicht» abgeleitet wurde, wird dies nun in Absatz 1 unmissverständlich festgehalten (was auch Artikel 24 Absatz 1 revPatG entspricht). Damit wird die Frage geklärt, ob blosse Klarstellungen oder Änderungen, die dem Schutz eines anderen Gegenstands («Aliud») dienen, als Teilverzicht gelten und entsprechend vom IGE angenommen werden. Dies ist nicht der Fall. Die Regelung ist Artikel 123 Absatz 3 EPÜ 2000 nachempfunden. Dass die Grundlage der Prüfung des Teilverzichts das Patent in seiner geltenden Fassung ist, entspricht Regel 90 AO EPÜ 2000.