Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 78 Seiten

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Absatz 2 basiert auf Artikel 97 Absatz 1 PatV. Durch den Teilverzicht darf keine Unklarheit über die rechtliche Tragweite der Patentansprüche entstehen. Die Aufzählung wird um Artikel 1b PatG ergänzt. Diese Erweiterung wurde bei der Einführung des Artikels ins Patentgesetz im Jahr 2007 versäumt und wird im Rahmen der vorliegenden Revision nachgeholt. Zudem wird der Verweis auf Artikel 52 PatG insofern eingeschränkt, als dass nun lediglich auf dessen Absatz 1 verwiesen wird, weil die nachträgliche Uneinheitlichkeit mit der Aufhebung von Artikel 25 PatG neu zulässig ist. Nichtsdestotrotz muss jeder unabhängige Anspruch zwingend eine Erfindung beinhalten.

Die im geltenden Absatz 2 geregelte Besonderheit, wonach der Teilverzicht mit einer Erklärung betreffend Beschreibung, Zeichnungen und Zusammenfassung versehen werden muss, wird, in Harmonisierung mit dem EPÜ 2000 und wie von den Anmelderinnen und Anmeldern und in der Lehre verschiedentlich gefordert36, vollständig gestrichen. Das ändert in der Konsequenz aber nichts daran, dass in Anwendung von Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c revPatG und analog Artikel 123 Absatz 2 EPÜ 2000 die Neufassung der technischen Unterlagen gemäss Absatz 3 nicht über den ursprünglichen Offenbarungsgehalt des Patents hinausgehen darf. Die bei einem Teilverzicht einzureichenden technischen Unterlagen müssen den allgemeinen Formvorschriften an die technischen Unterlagen entsprechen.

Absatz 4 regelt, wie Artikel 97 Absatz 3 PatV, das Vorgehen bei Mängeln und die Rechtsfolgen bei deren Nichtbehebung. Neben redaktionellen Anpassungen wird neu explizit festgehalten, dass das IGE den Antrag auf Teilverzicht bei nicht fristgerechter Behebung der Mängel abweist. Dies entspricht der heutigen Praxis und den allgemeinen Regeln des VwVG. Wie heute schon kann das IGE bei Bedarf vor der Abweisung weitere Beanstandungen erlassen.

Art. 114 Eintragung und Veröffentlichung

Die in Artikel 98 PatV geregelte Eintragung und Veröffentlichung eines Teilverzichts findet sich neu in Artikel 114. Weil Artikel 64 PatG aufgehoben wird, werden die Anforderungen an die Patenturkunde in die Verordnung überführt und in Artikel 111 geregelt.

Da gemäss Artikel 112 Absatz 2 neu eine bereinigte Fassung der technischen Unterlagen eingereicht werden muss, veröffentlicht das IGE auch eine neue Patentschrift und bestätigt den Inhaberinnen und Inhabern den Teilverzicht. Durch die neue Patentschrift wird die Nachvollziehbarkeit des Teilverzichts für Dritte erheblich erleichtert. Zudem werden die Rechtssicherheit und die Transparenz gefördert.

2. Kapitel: Beschränkung durch den Richter

Art. 115 Teilweise Gutheissung einer Abtretungsklage

Artikel 115 übernimmt die Regelung des geltenden Artikel 103 und kombiniert diese mit den Bestimmungen der geltenden Artikel 100–102. Letztere werden aufgehoben, soweit sie nicht in Artikel 115 integriert werden.

Wie bei Teilanmeldungen (Art. 57 revPatG) müssen die unterlegenen Anmelderinnen und Anmelder bei der Errichtung neuer Patente infolge teilweiser Gutheissung einer Abtretungsklage, wollen sie für die ihnen verbleibenden Ansprüche ein neues Patent

36 Vgl. Bremi, Tobias (2019), in: Schweizer, Mark / Zech, Herbert (Hrsg.): Patentgesetz, Bundesgesetz über die Erfindungspatente vom 25. Juni 1954 (PatG). Bern: Stämpfli Verlag, Art. 30 N 11. 46/78