Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 78 Seiten
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errichten, einen vollständigen Satz der technischen Unterlagen einreichen. Zudem wird mit dem Verweis auf Artikel 57 PatG sichergestellt, dass die neu zu errichtenden Anmeldungen gemäss Absatz 1 und Patente gemäss Absatz 2 nicht über den Inhalt der abgetretenen (also der ursprünglichen) Anmeldungen oder Patente hinausgehen. Als Folge wird Artikel 100 PatV aufgehoben. Explizit geregelt wird zudem, dass die neu zu errichtenden Anmeldungen und Patente das Anmeldedatum der abgetretenen Anmeldung oder des ursprünglichen Patents erhalten.
Absatz 3 entspricht inhaltlich Artikel 101 PatV. Er wird sprachlich angepasst, um noch deutlicher festzuhalten, dass nicht nur erteilte Patente, sondern auch Anmeldungen betroffen sein können.
Absatz 4 basiert auf dem geltenden Artikel 103 Absatz 3. Die Fristansetzung erfolgt bereits heute faktisch erst nach Eintragung des Teilverzichts und nicht bereits mit Eingang des Abtretungsurteils. Die praktischen Konsequenzen dieser Klarstellung sind gering; die Anmelderinnen und Anmelder erhalten dadurch unter Umständen eine um ein paar Tage längere Frist.
Art. 116 Eintragung und Veröffentlichung der Beschränkung
Dieser Artikel regelt, dass die Bestimmungen zur Eintragung und Veröffentlichung gemäss Artikel 114 sinngemäss für die Beschränkung durch den Richter gelten. Er entspricht Artikel 99 PatV.
4. Titel: Aktenheft
Im Sinn einer Neustrukturierung werden die Bestimmungen zum Aktenheft, zum Patentregister und zu den Veröffentlichungen des IGE je unter einem eigenen Titel aufgeführt. Die Bestimmungen zu den Vermerken im Aktenheft sind nach geltendem Recht im Abschnitt «Änderungen im Recht auf das Patent und am Patent» aufgeführt, werden im Rahmen der vorliegenden Revision aus Gründen der inhaltlichen Zugehörigkeit zum Aktenheft in den 4. Titel überführt.
Art. 117 Inhalt
Die Terminologie in Absatz 1 der geltenden Fassung von Artikel 89 PatV wird angepasst; «Prüfungsverfahren» wird durch «Erteilungsverfahren» ersetzt. Das Erteilungsverfahren vor dem IGE umfasst das gesamte Verfahren ab Eingangs- und Formalprüfung bis hin zur Erteilungsverfügung oder Zurückweisung der Anmeldung.
Absatz 2 kodifiziert die langjährige Praxis des IGE. Die Bestimmung dient der Klarstellung, dass im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens vom IGE und vom Beschwerdeführer eingereichte Rechtsschriften Teil der Verfahrensakten der Rechtsmittelinstanz sind. Das Aktenheft enthält keinen die Anmeldung oder das Patent betreffenden Schriftenwechsel in Rechtsmittelverfahren. Die Einsicht in die Akten des Rechtsmittelverfahrens ist durch übergeordnetes Recht geregelt und soll nicht durch Akteneinsicht beim IGE umgangen werden können.
Bei immaterialgüterrechtlichen Schutzrechten beginnt das (Prüfungs-)Verfahren entsprechend den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Regeln mit Einreichung der Anmeldung und endet – wird die Anmeldung nicht zurückgezogen – mit der Schlussverfügung, mit der entweder das Schutzrecht gewährt oder das Gesuch zurückgewiesen