Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 78 Seiten
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wird. Mit dieser Verfügung ist das Prüfungsverfahren vor dem IGE abgeschlossen (Art. 59a revPatG). Da die Rechtsschriften in einem allfälligen Beschwerdeverfahren offenkundig nach diesem Zeitpunkt entstehen, sind die Rechtsschriften des IGE und der beschwerdeführenden Partei Teil der Verfahrensakten des jeweiligen Gerichts und müssten dort eingesehen werden. Ausnahmen bilden einzig die Eingangsanzeige der Beschwerde beim Gericht sowie, soweit massgeblich, die Endentscheide der Gerichte, weil diese Auswirkungen auf den Ausgang des Verfahrens bzw. die Registerführung des IGE haben. Die Urteile der Rechtsmittelinstanzen werden deshalb weiterhin im Aktenheft abgelegt.
Absatz 3 entspricht inhaltlich Artikel 89 Absatz 2 PatV. Sprachlich wird er, im Sinn einer Harmonisierung der immaterialgüterrechtlichen Bestimmungen, an Artikel 36 Absatz 3 MSchV angepasst. Wie bereits heute gilt, dass das IGE den Antrag prüft und über die Aussonderung entscheidet.
Art. 118 Akteneinsicht
Die in Artikel 90 PatV geregelte Akteneinsicht findet sich infolge der Neustrukturierung der Patentverordnung in Artikel 118. Das Recht zur Einsicht in das Aktenheft einer Patentanmeldung vor der Veröffentlichung resp. vor der Eintragung im Register ist beschränkt auf die Anmelderin, deren Vertreter sowie Personen, die entweder nachweisen können, dass ihnen von der Anmelderin eine Patentverletzung vorgeworfen wird, oder dass sie vom Anmelder ausdrücklich zur Einsichtnahme ermächtigt worden sind (Abs. 1). Diese Personen dürfen auch in eine Anmeldung Einsicht nehmen, auf die nicht eingetreten worden ist oder die abgewiesen oder zurückgezogen worden ist (Abs. 2).
Die Möglichkeit, dass das IGE dem EPA im Fall einer Beanspruchung einer Schweizer Priorität eine Kopie des Berichts über den Stand der Technik auf Antrag hin zur Verfügung stellt, bleibt in Absatz 3 inhaltlich unverändert bestehen. Die sprachliche Änderung hat keine materielle Änderung zur Folge.
Das Wort «jedermann» in Absatz 4 wird im Sinn einer Harmonisierung der immaterialgüterrechtlichen Bestimmungen durch «jede Person» ersetzt (vgl. Art. 37 Abs. 3 MSchV). Zudem wird «Einsichtnahme» geändert in «Einsicht», analog Artikel 161.
Der neue Absatz 5 stützt sich auf Artikel 128 Absatz 3 EPÜ 2000. Bei der Veröffentlichung einer Teilanmeldung oder eines neu errichteten Patents (oder einer entsprechenden Anmeldung) kann jede Person Einsicht in die Akten der früheren Anmeldung auch vor deren Veröffentlichung und selbst ohne Zustimmung der Anmelderinnen und Anmelder erhalten. Nur durch die Möglichkeit der Akteneinsicht in eine Stammanmeldung können Dritte die Rechtmässigkeit einer entsprechenden Teilanmeldung oder eines neu errichteten Patents überprüfen. Betreffend internationale Patentanmeldungen wird in Absatz 6 klargestellt, dass erst die Einleitung der nationalen Phase in der Schweiz und die Veröffentlichung der Patentanmeldung durch das IGE Dritten ein Akteneinsichtsrecht gewährt.
Wie bisher entscheidet das IGE über die Einsicht von ausgesonderten Beweisurkunden nach Artikel 117 Absatz 3. Mit der vorgeschlagenen Änderung in Absatz 7 erfolgt einzig eine Anpassung an die analoge Bestimmung in Artikel 37 Absatz 4 MSchV. Ebenfalls wie bis anhin kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) das IGE ermächtigen, anderen Dienststellen der Bundesverwaltung die Einsichtnahme auch in