Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 78 Seiten
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Absatz 5 PatV. Anstelle des Verweises auf Artikel 53 Absatz 2 enthält der Absatz aber neu eine explizite Regelung zu Nachfrist und Rechtsfolge.
Zudem wird Artikel 148 mit dem geltenden, thematisch dazu passenden Artikel 125 Absatz 4 zur Regelung der Wiederherstellung des Prioritätsrechts kombiniert.
Art. 149 Änderung der technischen Unterlagen
Artikel 149 ist neu. Nach den Artikeln 28 und 41 PCT haben die Anmelderinnen und Anmelder die Möglichkeit, die Ansprüche, die Beschreibung oder die Zeichnungen innerhalb einer vorgegebenen Frist zu ändern. Um eine zielführende Recherche durchführen zu können, sollen Änderungswünsche an den technischen Unterlagen vorher, das heisst, innerhalb von drei Monaten nach Einleitung der nationalen Phase, mitgeteilt werden. Wie auch bei Änderungen an den technischen Unterlagen schweizerischer Patentanmeldungen gilt: Die Unterlagen dürfen nicht so geändert werden, dass der Gegenstand der geänderten Anmeldung über den Inhalt der ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen (das sind diejenigen Unterlagen, die den Anmeldetag der internationalen Patentanmeldung begründen) hinausgeht (Abs. 1).
Absatz 2: Die allenfalls geänderten Unterlagen werden dem vom IGE für jede internationale Patentanmeldung zu erstellenden ergänzenden Bericht über den Stand der Technik (Art. 139 Abs. 1 revPatG) zugrunde gelegt. Weil vom IGE eine ergänzende Recherche durchgeführt wird, können sich die Änderungen der Ansprüche im Rahmen von Artikel 149 auch auf (noch) nicht recherchierte Gegenstände beziehen (anders als die Änderungen im Rahmen von Art. 104).
Art. 150 Anspruchsgebühren
Artikel 150 regelt die Anspruchsgebühren. Er ist neben Artikel 82 notwendig, weil letzterer auf die Formalprüfung von nationalen Patentanmeldungen zugeschnitten und damit systematisch nicht auf die internationalen PCT-Anmeldungen anwendbar ist.
4. Kapitel: IGE als ausgewähltes Amt
Art. 151 Übersetzung der Anlagen zum internationalen vorläufigen Prüfungsbe-
richt
Artikel 151 entspricht Artikel 125a PatV und wird unverändert übernommen.
Art. 152 Inhalt des Aktenhefts
Artikel 152 entspricht Artikel 125b PatV und bleibt inhaltlich unverändert. Es wird einzig klargestellt, dass auch allfällige Übersetzungen gemäss Artikel 151 ins Aktenheft aufgenommen werden. Zudem wird als Folge der Neugliederung der Patentverordnung der Verweis in Absatz 1 des bisherigen Artikels 125b PatV korrigiert.
Art. 153 Wiederherstellung des Prioritätsrechts
Artikel 153 entspricht Artikel 125c PatV und wird unverändert übernommen.