Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 78 Seiten

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3. Teil: Ergänzende Schutzzertifikate

1. Titel: Ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel

1. Kapitel: Geltungsbereich

Allgemeine Erläuterungen zur französischen Fassung

In der französischen Fassung des Vorentwurfs werden in den Bestimmungen betreffend Ergänzende Schutzzertifikate verschiedene Begriffe harmonisiert und modernisiert. Die Einzelheiten werden in der französischen Fassung des erläuternden Berichts näher ausgeführt.

Art. 154

Artikel 154 entspricht Artikel 127a PatV und bleibt inhaltlich unverändert.

Infolge der Teilrevision des Patentgesetzes werden dessen Struktur und Gliederung an die aktuellen Vorgaben der Gesetzestechnischen Richtlinien40 angepasst. Das hat zur Folge, dass der Verweis in Absatz 3 angepasst werden muss; dieser verweist neu auf den 4. Titel statt auf den 7. Titel des Patentgesetzes.

2. Kapitel: Gesuch um Erteilung des Zertifikats

Art. 155 Inhalt des Gesuchs und Gebühr

Artikel 155 basiert auf Artikel 127b PatV, der den Inhalt des Gesuchs um Erteilung des Zertifikats und des Gesuchs um Verlängerung der Schutzdauer des Zertifikats sowie deren Gebühren regelt. Um die beiden Instrumente klarer zu trennen, wird die Verlängerung der Schutzdauer des Zertifikats in ein separates, namentlich in das 6. Kapitel überführt. Dies entspricht im Übrigen der Struktur des Patentgesetzes.

Inhalt und Gebühr des Gesuchs um Erteilung des Zertifikats wird neu in Artikel 155 geregelt. Inhaltlich entspricht Absatz 1 dem geltenden Artikel 127b Absatz 1. Als «Kopie» (vgl. Bst. b und c) akzeptiert das IGE wie heute schon nicht nur die eigentliche Zulassungsverfügung von Swissmedic (Schweizerisches Heilmittelinstitut), sondern zum Beispiel auch die im Swissmedic Journal41 publizierte Zulassung.

Absatz 2 wird sprachlich angepasst. Zudem wird die Anmeldegebühr nun expliziter erwähnt. Inhaltlich ändert sich dadurch nichts, die Gebühr ist bereits heute aufgrund von Artikel 140h revPatG geschuldet.

Der Inhalt des Gesuchs um Verlängerung der Schutzdauer des Zertifikats und dessen Gebühr werden neu in Artikel 165 geregelt.

Art. 156 Inhalt des Antrags

Artikel 156 basiert auf Artikel 127c PatV, der den Inhalt des Antrags auf Erteilung des Zertifikats und des Antrags auf Verlängerung der Schutzdauer des Zertifikats regelt. Um die beiden Instrumente klarer zu trennen, wird die Verlängerung der Schutzdauer

40 Können abgerufen werden unter: www.bk.admin.ch > Dokumentation > Rechtsetzungsbegleitung > Gesetzestechnische Richtlinien GTR (Stand: 10.10.2024).

41 Kann abgerufen werden unter: www.swissmedic.ch > Über uns > Publikationen > Swissmedic Journal (Stand: 10.10.2024). 59/78