Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 78 Seiten

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des Zertifikats in ein separates, namentlich das 6. Kapitel überführt. Dies entspricht im Übrigen der Struktur des Patentgesetzes.

Der Inhalt des Antrags auf Erteilung des Zertifikats wird neu in Artikel 156 geregelt. Inhaltlich entspricht er dem geltenden Artikel 127c Absatz 1, mit den folgenden sprachlichen Präzisierungen:

– Der Vollständigkeit halber und in Harmonisierung mit der Markenschutzverordnung wird in Buchstabe a der Vorname als erforderliche Angabe ergänzt. Das Gleiche gilt für Buchstabe b, wo aber auch noch die Firma als erforderliche Angabe hinzugefügt wird. In Buchstabe b wird zudem «wenn» in Harmonisierung mit dem Rest des Vorentwurfs durch «gegebenenfalls» ersetzt.

– In Buchstabe d wird klargestellt, dass der Antrag den Titel des Grundpatents (und nicht der durch das Grundpatent geschützten Erfindung) enthalten muss.

– Der Verweis in Buchstabe e wird durch eine explizite Regelung ersetzt. Inhaltlich ändert sich dadurch nichts.

– Neu lautet Buchstabe f zweite Satzhälfte «[…] und die Zulassungsnummer des Arzneimittels». Zugelassen ist nämlich nie das Erzeugnis selbst, sondern nur ein Arzneimittel mit dem Erzeugnis (bestehend aus einem Wirkstoff oder einer Wirkstoffkombination) und allfälligen Hilfsstoffen.

Der Inhalt des Antrags auf Verlängerung der Schutzdauer des Zertifikats wird neu in Artikel 166 geregelt.

Art. 157 Vormerkung und Veröffentlichung von Angaben über Gesuche

Artikel 157 basiert auf Artikel 127d PatV, der die Veröffentlichung von Angaben über Gesuche um Erteilung des Zertifikats und über Gesuche um Verlängerung der Schutzdauer des Zertifikats regelt. Um die beiden Instrumente klarer zu trennen, wird die Verlängerung der Schutzdauer des Zertifikats in ein separates, namentlich das 6. Kapitel überführt. Dies entspricht im Übrigen der Struktur des Patentgesetzes.

In Artikel 157 wird neu die Vormerkung von Angaben über Gesuche um Erteilung des Zertifikats geregelt. Er entspricht inhaltlich weitgehend Artikel 127d Absätze 1 und 3 PatV. Vorgenommen werden die folgenden Änderungen:

– In der Sachüberschrift wird «Veröffentlichung» durch «Vormerkung» ergänzt. Vor der Erteilung des Zertifikats werden die Angaben im entsprechenden Register vorgemerkt, mit der Erteilung schliesslich eingetragen.

– Im Einleitungssatz von Absatz 1 wird präzisiert, wo die Angaben vorgemerkt werden, nämlich im Register für ergänzende Schutzzertifikate.

– Der Vollständigkeit halber wird in Absatz 1 Buchstabe b der Vorname als vorzumerkende Angabe ergänzt. Das Gleiche gilt für Absatz 1 Buchstabe c, wo aber auch noch die Firma als vorzumerkende Angabe hinzugefügt wird.

– Absatz 1 Buchstabe f wird gestrichen, weil es nicht der Praxis des IGE entspricht, den Titel des Grundpatents vorzumerken. Als Folge davon muss die Aufzählung angepasst werden; Buchstabe g wird zu Buchstaben f, Buchstabe h zu Buchstaben g.

– Der bisherige Verweis in Absatz 1 Buchstabe g (neu Bst. f) wird durch eine explizite Regelung angepasst. Materiell ändert sich dadurch nichts.

– Absatz 1 Buchstabe h (neu Bst. g) zweite Satzhälfte wird präzisiert und lautet neu «[…] und die Zulassungsnummer des Arzneimittels». Zugelassen ist nämlich nie das Erzeugnis selbst, sondern nur das Arzneimittel mit dem Erzeugnis