Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 78 Seiten
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(bestehend aus einem Wirkstoff oder einer Wirkstoffkombination) und allfälligen Hilfsstoffen.
– Neu wird in Absatz 2 festgelegt, dass die Veröffentlichung unverzüglich, nachdem das IGE auf das Gesuch eingetreten ist (Art. 158), erfolgt. Inhaltlich entspricht dies Artikel 127d Absatz 3 PatV (der Verweis wird entsprechend angepasst). Der darin enthaltene Passus «nachdem die Prüfung nach Artikel 127e abgeschlossen wurde» heisst nichts anderes, als dass zu diesem Zeitpunkt die Formalprüfung abgeschlossen und das IGE damit auf das Gesuch eingetreten ist.
Die Veröffentlichung von Angaben über Gesuche um Verlängerung der Schutzdauer des Zertifikats wird neu in Artikel 167 geregelt.
3. Kapitel: Prüfung des Gesuchs und Erteilung des Zertifikats
Art. 158 Prüfung anlässlich der Einreichung des Gesuchs
Artikel 158 entspricht Artikel 127e PatV und bleibt inhaltlich unverändert. Als Folge der Neugliederung der Patentverordnung wird der Verweis in Absatz 1 angepasst. Die Änderungen in den Absätzen 2 und 3 sind terminologischer bzw. redaktioneller Natur.
Art. 159 Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung des Zertifikats
Artikel 159 basiert auf Artikel 127f PatV, der die Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung des Zertifikats und für die Verlängerung der Schutzdauer des Zertifikats regelt. Um die beiden Instrumente klarer zu trennen, wird die Verlängerung der Schutzdauer des Zertifikats in ein separates, namentlich das 6. Kapitel überführt. Dies entspricht im Übrigen der Struktur des Patentgesetzes. Als Folge davon wird in der Sachüberschrift der die Verlängerung der Schutzdauer betreffende Teil gestrichen.
Absatz 1 entspricht Artikel 127f Absatz 1 PatV und bleibt inhaltlich unverändert.
Sind die Voraussetzungen für die Erteilung des Zertifikats nach Absatz 1 nicht erfüllt, setzt das IGE dem Gesuchsteller zunächst eine Frist zur Behebung der festgestellten Mängel (es erlässt also eine Beanstandung, wie bei Patentanmeldungen auch). Dies ist – analog der Prüfung anlässlich der Einreichung des Gesuchs (Art. 158) – fester Bestandteil der Praxis des IGE und wird deshalb in Absatz 2 neu explizit festgehalten. Erst wenn diese Frist nicht eingehalten wird, weist das IGE das Gesuch ab (Abs. 3).
Art. 160 Erteilung des Zertifikats
Artikel 160 trägt neu die Sachüberschrift «Erteilung des Zertifikats». Er entspricht Artikel 127g Absatz 1 PatV und bleibt inhaltlich unverändert.
Die geltenden Absätze 2–4 werden aufgehoben, weil einerseits der Registerinhalt und die Veröffentlichungen neu gebündelt in Artikel 163 geregelt werden und andererseits die Verlängerung der Schutzdauer des Zertifikats in ein separates, namentlich in das
6. Kapitel überführt wird. Das Gleiche gilt für Artikel 127h PatV.