Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 78 Seiten

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4. Kapitel: Aktenheft und Register

Art. 161 Aktenheft

Artikel 161 basiert auf Artikel 127i PatV. Als eigenständige Schutzrechte sui generis werden die ESZ in einem eigenen Register geführt. Demzufolge erhalten sie auch ein eigenes Aktenheft, das analog Artikel 117 (bisher Art. 89 PatV) Auskunft über das Prüfungsverfahren und über Änderungen nach der Erteilung gibt (Abs. 1).

Absatz 2 hält neu explizit fest, was nicht Teil des Aktenhefts ist, nämlich allfällige Rechtsschriften des IGE und der Parteien im Rechtsmittelverfahren (mit Ausnahme von Urteilen). Diese Akten sind Teil der Gerichtsakten und unterliegen den dort geltenden Einsichtsregeln (vgl. dazu die Erläuterungen zu Art. 117).

Der geltende Absatz 3 wird in Artikel 163 Absatz 1 Buchstabe a überführt und hier deshalb gestrichen. Der neue Absatz 3 regelt, analog Artikel 117 für Patente, die Aussonderung von Beweisurkunden, die Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten.

Der geltende Absatz 2 wird zu Absatz 4. Der Begriff «jedermann» wird durch «jede Person» ersetzt. Diese Änderung ist terminologischer Natur.

Art. 162 Register

Die geltende Patentverordnung spricht einzig vom Patentregister; demzufolge sollen ESZ auf dem Registerblatt des Grundpatents vermerkt werden (Art. 127k PatV). Das IGE führt für die ESZ als eigenständige Schutzrechte sui generis aber seit Jahrzehnten ein eigenes Register. Mit dem neuen Artikel 162 wird diese Praxis neu explizit festgehalten.

Art. 163 Registerinhalt und Veröffentlichungen

In Artikel 163 werden die geltenden Bestimmungen zum Registerinhalt und zu den zu veröffentlichenden Angaben betreffend ESZ für Arzneimittel und Verlängerung der Schutzdauer des Zertifikats vereint, namentlich Artikel 127d, 127g und 127k PatV. Insofern regelt er, welche Angaben im Register für ergänzende Schutzzertifikate eingetragen werden. Als eigenständige Schutzrechte sui generis werden die ESZ nicht im Patentregister, sondern in einem eigenen Register geführt.

Absatz 1 listet zunächst in Buchstaben a bis h die bei jedem Gesuch vorkommenden Registerinhalte. Anschliessend folgen in Buchstaben i bis o die gegebenenfalls vorkommenden Inhalte, z.B. bei Gesuchen um Verlängerung der Schutzdauer eines Zertifikats. Absatz 2 listet demgegenüber diejenigen Angaben auf, die spezielle Konstellationen betreffen, wie zum Beispiel Verfügungsbeschränkungen oder die Sistierung eines Zertifikats.

Vor der Erteilung des ESZ werden die Angaben im Register nur vorgemerkt (Abs. 3; vgl. auch Art. 157). Die Eintragung erfolgt mit der Erteilung des Zertifikats.

Die Absätze 4 und 5 entsprechen Artikel 127k Absätze 3 und 4 PatV und bleiben – abgesehen von der Ergänzung in Absatz 5, dass die Eintragung des Zertifikats mit den entsprechenden Angaben vervollständigt wird – inhaltlich unverändert.