Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 78 Seiten

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Des Weiteren ermöglicht die Neuausrichtung des Artikels, diverse Präzisierungen sowie formelle und sprachliche Anpassungen vorzunehmen. Damit gelingt eine Harmonisierung mit den anderen, mit Artikel 163 verknüpften Artikeln der Patentverordnung. Demzufolge gelten die zu den entsprechenden Artikeln gemachten Ausführungen (vgl.

z. B. Art. 157) sinngemäss.

5. Kapitel: Jahresgebühren

Art. 164

Artikel 140h revPatG bestimmt, dass das Erlangen und Aufrechterhalten eines Zertifikats sowie das Behandeln von besonderen Anträgen die Bezahlung der entsprechenden Gebühren voraussetzt. Darauf basierend regelt Artikel 164 (bisher Art. 127l PatV) die Jahresgebühren (Aufrechterhaltungsgebühren) der Zertifikate, insbesondere den Zeitpunkt der Fälligkeit.

Bis anhin hat die Jahresgebühr für einen Jahresteil für jeden ganzen oder angebrochenen Monat der Laufzeit des Zertifikats einen Zwölftel der für das entsprechende Jahr geschuldeten Jahresgebühr betragen, aufgerundet auf ganze Franken. Diese Zwölftel-Stückelung hat zu komplexen Berechnungsprozessen und damit zu erheblichem Verwaltungsaufwand geführt. Deshalb werden neu «echte» Jahresgebühren geschuldet. Das heisst, für jedes ganze oder angebrochene Jahr ist die volle Jahresgebühr für das entsprechende Jahr zu bezahlen (Abs. 1).

Absatz 2 entspricht Artikel 127l Absatz 2 PatV. «Patent» wird durch «Grundpatent» ersetzt. Diese Änderung ist terminologischer Natur. Im Übrigen wird die bisherige Aufzählung durch einen Fliesstext ersetzt. Dadurch geht noch deutlicher hervor, in welchem Verhältnis die beiden aufgezählten Fälle zu einander stehen.

Absatz 3 (bisher Art. 127l Abs. 3 und 4) regelt die Fälligkeit der allfälligen Jahresgebühr für die Verlängerung der Schutzdauer des Zertifikats. Diese Jahresgebühr ist deshalb nur «allfällig» geschuldet, weil die Jahresgebühren neu für ganze Jahre bezahlt werden müssen (vgl. Abs. 1). Insofern führt die Verlängerung der Schutzdauer des Zertifikats nur dann zu einer zusätzlichen Jahresgebühr, wenn damit die Dauer über ein volles, bereits bezahltes Jahr hinaus verlängert wird. Die Fälligkeit der Jahresgebühr hängt davon ab, wann die Verlängerung beantragt bzw. gutgeheissen wird. Für den Fall, dass das Gesuch um Verlängerung der Schutzdauer vor Beginn der Laufzeit des Zertifikats gutgeheissen werden kann, bedeutet das, dass die Jahresgebühr für die Verlängerung zusammen mit den übrigen Jahresgebühren fällig wird. Andernfalls knüpft die Fälligkeit an den Zeitpunkt der Einforderung der Jahresgebühr durch das IGE. Das heisst, die allfällige Jahresgebühr für die Verlängerung der Schutzdauer des Zertifikats wird am letzten Tag des Monats fällig, in dem das IGE die entsprechende Rechnung versendet hat. Das IGE fordert die Jahresgebühr ein, sobald das Gesuch gutgeheissen werden kann. Die eigentliche Gutheissung erfolgt dann aber erst nach der Bezahlung der Jahresgebühr (vgl. Art. 170 Abs. 3).

Gemäss Absatz 4 beträgt die Zahlungsfrist sechs Monate, wobei nach dem letzten Tag des dritten Monats ein Zuschlag entrichtet werden muss. Dies entspricht vollumfänglich dem geltenden Recht (vgl. Art. 127l Abs. 5 PatV).