Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 78 Seiten
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Im Zuge der Vereinfachung der Abläufe bei den Jahresgebühren der ESZ wird der geltende Artikel 127m aufgehoben. Dieser sah die anteilige Rückerstattung der Jahresgebühren auf Gesuch hin vor, wenn:
– ein Zertifikat für nichtig erklärt wird;
– die Inhaberin oder der Inhaber auf das Zertifikat verzichtet; oder
– die Arzneimittelzulassung widerrufen oder sistiert wird.
6. Kapitel: Verlängerung der Schutzdauer des Zertifikats
Als Folge der Umstrukturierung der Patentverordnung wird die Verlängerung der Schutzdauer des Zertifikats neu in einem separaten, namentlich im 6. Kapitel behandelt. Dies führt einerseits zu einer klareren Trennung vom eigentlichen Zertifikat; das geltende Recht regelt das Zertifikat und die Verlängerung der Schutzdauer des Zertifikats nämlich unter dem gleichen Titel «Zehnter Titel: Ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel» in gemeinsamen Artikeln. Andererseits entspricht es der Struktur des Patentgesetzes.
1. Abschnitt: Gesuch um Verlängerung der Schutzdauer des Zertifikats
Art. 165–167
Die genannten Artikel regeln:
– den Inhalt des Gesuchs um Verlängerung der Schutzdauer des Zertifikats und dessen Gebühr (Art. 165);
– den Inhalt des entsprechenden Antrags (Art. 166); und
– die Veröffentlichung von Angaben bei Gesuchen um Verlängerung der Schutzdauer des Zertifikats (Art. 167).
Sie entsprechen inhaltlich weitgehend den Artikeln 127b Absätze 2 und 3, 127c Absatz 2 und 127d Absätze 2 und 3 PatV. Für die vorgenommenen Änderungen gelten die zu den Artikeln 155–157 gemachten Ausführungen sinngemäss.
In Artikel 166 wird als Folge der Neugliederung der Patentverordnung der Verweis in Buchstabe c angepasst.
2. Abschnitt: Prüfung des Gesuchs um Verlängerung der Schutzdauer des Zerti-
fikats
Art. 168 und 169
Artikel 168 regelt die Eingangs- und Formalprüfung des Gesuchs um Verlängerung der Schutzdauer des Zertifikats durch das IGE. Er entspricht Artikel 127e PatV und bleibt inhaltlich unverändert. Die zu Artikel 158 gemachten Ausführungen gelten auch für Artikel 168.