Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 78 Seiten

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– Absatz 3 hebt neu klar hervor, dass für den Antrag auf Widerruf der Verlängerung der Schutzdauer des Zertifikats überhaupt eine Gebühr geschuldet ist.

– Absatz 4 wird unverändert übernommen.

Art. 172 Prüfung des Antrags

Artikel 172 entspricht Artikel 127o PatV und bleibt inhaltlich unverändert. Als Folge der Neugliederung der Patentverordnung wird der Verweis in Absatz 1 angepasst. Die Änderungen in den Absätzen 2–4 sind terminologischer bzw. redaktioneller Natur.

Art. 173 Sprache

Artikel 173 basiert auf Artikel 127p PatV. Vorgenommen werden die folgenden Änderungen:

– In Harmonisierung mit dem Patentgesetz wird der Amtssprache in Absatz 2 das Adjektiv «schweizerisch» vorangestellt. Zudem wird, als Folge der Neugliederung der Patentverordnung, der Verweis angepasst.

– Absatz 3 wird gestrichen. Dieser erlaubt, im Widerrufsverfahren Beweisurkunden auch in Englisch einzureichen. Diese Sonderregelung ist bisher notwendig, weil Beweisurkunden grundsätzlich nur in einer schweizerischen Amtssprache eingereicht werden dürfen (vgl. Art. 4 der geltenden PatV). Mit der vorliegenden Revision werden Beweisurkunden künftig aber generell auch in Englisch zugelassen (vgl. Art. 3 Abs. 7), weshalb die Sonderregelung nicht mehr nötig ist.

Art. 174 Aufforderung zur Stellungnahme und weiterer Schriftenwechsel

Artikel 174 entspricht Artikel 127q PatV und bleibt inhaltlich unverändert. Als Folge der Neugliederung der Patentverordnung wird der Verweis in Absatz 1 angepasst. Zudem wird in den Absätzen 1 und 2 präzisiert, dass es um den Widerruf «der Verlängerung der Schutzdauer des Zertifikats» geht.

Art. 175 Endverfügung

Artikel 175 entspricht Artikel 127r PatV und wird inhaltlich unverändert übernommen.

Art. 176 Eintragung und Veröffentlichung

Artikel 176 entspricht dem geltenden Artikel 127s und bleibt inhaltlich unverändert.

Art. 177 Rückerstattung der Widerrufsgebühr

Nach geltendem Recht (vgl. Art. 127t PatV) wird dem Antragsteller die Widerrufsgebühr zurückerstattet, wenn der Antrag auf Widerruf gutgeheissen wird. Das IGE kann von einer Rückerstattung absehen, wenn besondere Umstände es rechtfertigen. Mit Artikel 177 wird die Rückerstattung neu zur Kann-Vorschrift, wenn besondere Umstände vorliegen. Zudem wird als Folge der Neugliederung der Patentverordnung der Verweis angepasst.