Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 78 Seiten
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2. Titel: Pädiatrische ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel
1. Kapitel: Geltungsbereich
Art. 178
Artikel 178 entspricht Artikel 127u PatV und bleibt inhaltlich unverändert.
Infolge der Teilrevision des Patentgesetzes werden dessen Struktur und Gliederung an die aktuellen Vorgaben der Gesetzestechnischen Richtlinien42 angepasst. Das hat zur Folge, dass der Verweis in Absatz 3 angepasst werden muss; dieser verweist neu auf den 4. Titel statt auf den 7. Titel des Patentgesetzes.
2. Kapitel: Gesuch um Erteilung des pädiatrischen Zertifikats
Art. 179 Inhalt des Gesuchs und Gebühr
Artikel 179 entspricht Artikel 127v PatV und bleibt inhaltlich unverändert. In Absatz 2 wird im Vergleich zum geltenden Recht klarer hervorgehoben, dass für das Gesuch um Erteilung des pädiatrischen Zertifikats überhaupt eine Gebühr geschuldet ist.
Art. 180 Inhalt des Antrags
Inhaltlich entspricht Artikel 180 dem geltenden Artikel 127w, mit den folgenden sprachlichen Präzisierungen:
– Der Vollständigkeit halber und in Harmonisierung mit der Markenschutzverordnung wird in Buchstabe a der Vorname als erforderliche Angabe ergänzt. Das Gleiche gilt für Buchstabe b, wo aber auch noch die Firma als erforderliche Angabe hinzugefügt wird.
– Buchstabe c wird sprachlich an Artikel 156 Buchstabe c angepasst.
– In Buchstabe d wird klargestellt, dass der Antrag den Titel des Grundpatents (und nicht der durch das Grundpatent geschützten Erfindung) enthalten muss.
– Als Folge der Neugliederung der Patentverordnung werden die Verweise in den Buchstaben e und h angepasst.
– Buchstabe f zweite Satzhälfte wird präzisiert und lautet neu «[…] und die Zulassungsnummer des Arzneimittels». Zugelassen ist nämlich nie das Erzeugnis selbst, sondern nur das Arzneimittel mit dem Erzeugnis (bestehend aus einem Wirkstoff oder einer Wirkstoffkombination) und allfälligen Hilfsstoffen.
Art. 181 Vormerkung und Veröffentlichung von Angaben über Gesuche
Artikel 181 entspricht inhaltlich weitgehend Artikel 127x PatV. Vorgenommen werden die folgenden Änderungen:
– In der Sachüberschrift wird «Veröffentlichung» durch «Vormerkung» ergänzt. Vor der Erteilung des pädiatrischen Zertifikats werden die Angaben im entsprechenden Register vorgemerkt, mit der Erteilung schliesslich eingetragen.
– Im Einleitungssatz von Absatz 1 wird präzisiert, wo die Angaben vorgemerkt und veröffentlicht werden, nämlich im Register für ergänzende Schutzzertifikate.
42 Können abgerufen werden unter: www.bk.admin.ch > Dokumentation > Rechtsetzungsbegleitung > Gesetzestechnische Richtlinien GTR (Stand: 10.10.2024).