Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 78 Seiten

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– Der Vollständigkeit halber wird in Absatz 1 Buchstabe b der Vorname als vorzumerkende Angabe ergänzt. Das Gleiche gilt für Absatz 1 Buchstabe c, wo aber auch noch die Firma als vorzumerkende Angabe hinzugefügt wird.

– Absatz 1 Buchstabe f wird gestrichen, weil es nicht der Praxis des IGE entspricht, den Titel des Grundpatents vorzumerken. Als Folge davon muss die Aufzählung angepasst werden; Buchstabe g wird zu Buchstaben f etc.

– Als Folge der Neugliederung der Patentverordnung werden die Verweise in Absatz 1 Buchstaben g (neu Bst. f) und j (neu Bst. i) angepasst.

– Absatz 1 Buchstabe h (neu Bst. g) zweite Satzhälfte wird präzisiert und lautet neu «[…] und die Zulassungsnummer des Arzneimittels». Zugelassen ist nämlich nie das Erzeugnis selbst, sondern nur das Arzneimittel mit dem Erzeugnis (bestehend aus einem Wirkstoff oder einer Wirkstoffkombination) und allfälligen Hilfsstoffen.

– Neu wird in Absatz 2 festgelegt, dass die Vormerkung unverzüglich, nachdem das IGE auf das Gesuch eingetreten ist (Art. 182), erfolgt. Inhaltlich entspricht dies dem geltenden Artikel 127x Absatz 2 (der Verweis wird entsprechend angepasst). Der darin enthaltene Passus «nachdem die Prüfung nach Artikel 127y abgeschlossen wurde» heisst nichts anderes, als dass zu diesem Zeitpunkt die Formalprüfung abgeschlossen und das IGE damit auf das Gesuch eingetreten ist.

3. Kapitel: Prüfung des Gesuchs um Erteilung des pädiatrischen Zertifikats

Art. 182 Prüfung anlässlich der Einreichung des Gesuchs

Artikel 182 entspricht Artikel 127y PatV und bleibt inhaltlich unverändert. Als Folge der Neugliederung der Patentverordnung wird der Verweis in Absatz 1 angepasst. Die Änderungen in den Absätzen 2 und 3 sind terminologischer bzw. redaktioneller Natur.

Art. 183 Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung des pädiatrischen Zertifi-

kats

Artikel 183 basiert auf Artikel 127z PatV. Absatz 1 entspricht dem geltenden Absatz 1 und bleibt inhaltlich unverändert.

Sind die Voraussetzungen für die Erteilung des pädiatrischen Zertifikats nach Absatz 1 nicht erfüllt, setzt das IGE dem Gesuchsteller zunächst eine Frist zur Behebung der festgestellten Mängel (sog. Beanstandung). Dies ist – analog der Prüfung anlässlich der Einreichung des Gesuchs (Art. 182) – fester Bestandteil der Praxis des IGE und wird deshalb in Absatz 2 neu explizit festgehalten. Erst wenn diese Frist nicht eingehalten wird, weist das IGE das Gesuch ab (Abs. 3).

4. Kapitel: Erteilung des pädiatrischen Zertifikats

Art. 184

Artikel 184 entspricht Artikel 127zbisAbsatz 1 PatV und wird inhaltlich unverändert übernommen.