Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/96: Bundesgesetz über das Entlastungspaket 2027 · 93 Seiten

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3.6 Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 200243 (BBG)

Artikel 57 [Massnahmenbeschrieb 2.8]

Absatz 1bis: Zur Stärkung des Verursacherprinzips wird der Höchstsatz der Bundesbeteiligung für die Projektförderung nach den Artikeln 54 und 55 auf 50 Prozent festgelegt und im Gesetz festgehalten. Die heutigen Höchstsätze sind auf Verordnungsstufe geregelt und betragen 60 Prozent - in Ausnahmefällen 80 Prozent.

3.7 Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 201144 (HFKG)

Artikel 2 [Massnahmenbeschrieb 2.5]

Absatz 3: Es wird festgehalten, dass das HFKG für die pädagogischen Hochschulen mit Ausnahme der Förderbestimmungen (Grundbeiträge sowie Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge) gilt, auch wenn sie aufgrund des Verzichtes auf projektgebundene Bundesbeiträge keine Beiträge mehr nach HFKG beantragen können.

Artikel 12 [Massnahmenbeschrieb 2.5]

Absatz 3: Der Verzicht auf die Ausrichtung von projektgebundenen Bundesbeiträgen macht eine Aufhebung von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe f nötig, da der Hochschulrat nicht mehr über die Gewährung von projektgebundenen Bundesbeiträgen entscheidet.

Artikel 47 [Massnahmenbeschrieb 2.5]

Absatz 1: Der Verzicht auf die Ausrichtung von projektgebundenen Bundesbeiträgen macht eine Streichung des Verweises in Buchstabe c nötig.

Absatz 2: Da Pädagogische Hochschulen aufgrund des Verzichtes auf projektgebundene Bundesbeiträge keine Beiträge mehr nach dem HFKG beantragen können, wird Absatz 2 aufgehoben.

Artikel 48 [Massnahmenbeschrieb 2.5]

Absatz 3: Absatz 3 regelt, dass die Zahlungsrahmen so bemessen sein müssen, dass die Beitragssätze der Grundbeiträge gewährleistet werden können (siehe Botschaft HFKG, BBl 2009 4561, S. 4658). Mit der vorgeschlagenen Anpassung in Artikel 50 HFKG ist Abs. 3 nicht mehr notwendig.

Absatz 4: Da die Bundesversammlung mit dem Verzicht auf projektgebundene Bundesbeiträge nur noch einen Verpflichtungskredit für Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge beschliessen wird, wird Artikel 48 Absatz 4 entsprechend angepasst.

Artikel 50 Beitragssätze [Massnahmenbeschrieb 2.4]

Die Stärkung der Nutzerfinanzierung der kantonalen Hochschulen bedingt eine Anpassung von Artikel 50. Wie bisher wird geregelt, welchen Anteil der Bund am Gesamtbetrag der Referenzkosten übernimmt. Die Referenzkosten sind gemäss Artikel 44 Absatz 1 die notwendigen Aufwendungen für eine Lehre von hoher Qualität pro Studentin oder Student. Die Prozentsätze werden so gesenkt, dass die anteilsmässige Entlastungswirkung einer Erhöhung der Gebühren berücksichtigt ist. Um dem

43 SR 412.10

44 SR 414.20