Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/96: Bundesgesetz über das Entlastungspaket 2027 · 93 Seiten

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verlangen (Abs. 2terBst. a und b) werden unverändert vom geltenden Recht übernommen. Die Absätze 1, 1bis, 3ter, und 4–6 werden unverändert vom geltenden Recht übernommen, da an den Grundsätzen der Projektförderung nichts geändert wird. Die Förderung von Innovationsprojekten ohne Umsetzungspartner (Abs. 3) wird eingeschränkt auf gemeinsame Programme mit Forschungsförderungsinstitutionen (konkret BRIDGE).

Artikel 20a [Massnahmenbeschrieb 2.6]

Die Kürzung des Bundesbeitrages für Innosuisse führt dazu, dass die Förderung hochqualifizierter Personen nicht eingeführt wird. Artikel 20a wird folglich aufgehoben.

3.10 Bundesgesetz vom 1. Juli 196647 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)

Artikel 1 [Massnahmenbeschrieb 2.27]

Buchstabe e: Der Verzicht auf die Förderung in der Umweltbildung führt dazu, dass die Aus- und Weiterbildung von Fachleuten im Bereich des Naturschutzes, des Heimatschutzes und der Denkmalpflege nicht mehr gefördert wird, entsprechend muss der Zweckartikel angepasst werden.

Artikel 14a [Massnahmenbeschrieb 2.27]

Absatz 1: Mit dem Verzicht auf die Förderung in der Umweltbildung soll die Aus- und Weiterbildung von Fachleuten nicht mehr gefördert werden. Buchstabe b wird entsprechend aufgehoben.

Absatz 2: Da in Absatz 1 die Förderbeiträge für die Aus- und Weiterbildung gestrichen werden, muss Absatz 2, der auf Absatz 1 Bezug nimmt, entsprechend ergänzt werden, sodass der Bund auch Tätigkeiten für die Aus- und Weiterbildung selber durchführen kann.

3.11 Bundesgesetz vom 3. Oktober 200348 über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG)

Artikel 9 [Massnahmenbeschrieb 2.34]

Absatz 2bis: Die Kürzung des soziodemografischen Lastenausgleichs (SLA) bedeutet eine Rückgängigmachung der mit der Reform des Finanzausgleichs erfolgten Aufstockung des SLA. Die diesbezügliche Bestimmung, die 2020 eingeführt wurde, wird daher aufgehoben.

3.12 Subventionsgesetz vom 5. Oktober 199049 (SuG)

Artikel 7 [Massnahmenbeschrieb 2.36]

Absatz 2: Die Bestimmung gilt nur für Finanzhilfen, d.h. für Beiträge des Bundes zur Förderung von Aufgaben, die von der Subventionsempfängerin oder vom Subventionsempfänger selbst gewählt worden sind. Auf Abgeltungen (übertragene Bundesaufgaben) ist sie nicht anwendbar. Im Grundsatz sollen Finanzhilfen 50 Prozent der Kosten der unterstützten Aufgabe nicht übersteigen. Der Kostenbegriff orientiert sich an Artikel 14 SuG (anrechenbare Aufwendungen) und an den spezialgesetzlichen

47 SR 451

48 SR 613.2

49 SR 616.1